Urheberrechtsschutz verbindet man regelmäßig man mit Musik, Filmen, Bücher etc. Aber auch etwas „abstraktere“ künstlerische Erscheinungsformen können urheberrechtlich geschützt sein, wie jetzt das LG Düsseldorf mit Urteil vom 13.01.2021, Az. 12 O 240/12, entschieden hat.
Es ging in dem Rechtsstreit um eine Lichtinstallation am Düsseldorfer Rheinturm aus dem Jahr 2016, die anlässlich der 70-Jahre-NRW-Feier aufgeführt wurde. Die Installation bestand aus 56 Xenon-Gasentladungslampen, die auf einer Höhe von 195 Metern gesteuert werden konnten.
Im Oktober 2020 führte ein Düsseldorfer Großhandelsunternehmen ebenfalls eine Lichtshow am Rheinturm durch, bei der auf den Rumpf des Rheinturm eine Farbfläche projiziert wurde und 25 Leuchtstrahlen erzeugt wurden.
Das LG Düsseldorf untersagte dem Großhandelsunternehmen mit Beschluss vom 09.10.2020 eine Lichtinstallation aufzuführen, bei der auf der Kuppel des Rheinturms mehrere Lichtkegel ringförmig aufgefächert und über einen synchronen Bündelstrahl zusammengeführt werden. Hiergegen ging das Großhandelsunternehmen vor.
Das LG Düsseldorf hat seinen Beschluss nunmehr aufgehoben und zur Begründung ausgeführt, dass die Lichtshow des Großhandelsunternehmens eine zulässige freie Benutzung der vorherigen Lichtinstallation war. Die vorherige Lichtinstallation sei zunächst ein urheberrechtlich geschütztes Werk der bildenden Kunst im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG, da eine hinreichende Individualität im Sinne einer künstlerischen Gestaltungshöhe gegeben sei.
Die Lichtshow des Großhandelsunternehmens projiziere eine farbige Fläche auf den Schaft des Rheinturms, wodurch dessen Architektur erheblich verändert werde. Nicht die vom Kopf des Rheinturms ausgehenden Strahlen seien hier im Blickpunkt, sondern die projizierte Fläche sei das ausschlaggebende Gestaltungsmerkmal.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.