Ein Unternehmer ging im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen das Bewertungsportal Yelp vor und war – vorläufig – siegreich. Dem Portal wurde es untersagt, den Großteil der Bewertungen, die über den Unternehmer veröffentlicht wurden, als „nicht empfohlene Beiträge“ zu listen. Das Internetportal ging gegen die einstweilige Verfügung vor und bekam Recht. Das LG Berlin stellte fest, dass es keinen Anspruch des Unternehmers gibt, eine andere Form der Bewertungsdarstellung zu verlangen, LG Berlin, Urteil vom 27.03.2014, Az. 27 O 748/13.
Alles neu macht der Yelp
Was heute Yelp ist, war früher Qype. Auch Qype war ein Bewertungsportal, die Art der Bewertungsdarstellung wurde nach der Übernahme durch Yelp jedoch umfassend verändert. Insbesondere werden die Bewertungen jetzt in „empfohlene Beiträge“ sowie in „momentan nicht empfohlene Beiträge“ unterteilt. Ob ein Beitrag empfohlen wird oder nicht, entscheidet ein Computer-Algorithmus. Dieser achtet insbesondere darauf, ob die Nutzer, die eine Bewertung abgeben, auf der Internetplattform anderweitig vernetzt sind, d.h. mit anderen Nutzern interagieren und ob sie mehrere Bewertungen abgegeben haben. Nutzerprofile, die nach erfolgter Anmeldung lediglich eine Bewertung abgegeben haben, stehen demnach (zumindest vorläufig) im Verdacht, Fake-Profile zu sein. Diese Bewertungen gelten sodann als „nicht empfohlene Beiträge“.
Hiergegen wandte sich der Unternehmer, der schon bei Qype Kunde gewesen war. Durch die Umstellung der Bewertungen wurden 71 von 82 Bewertungskommentaren als „momentan nicht empfohlen“ eingestuft. Das Bewertungsprofil des Unternehmers hatte sich dadurch deutlich verschlechtert.
LG Berlin: Weder vertraglicher, noch gesetzlicher Anspruch auf Korrektur gegen Yelp
Das LG Berlin stellte jedoch fest, dass es weder einen vertraglichen, noch einen gesetzlichen Anspruch des Unternehmers gab, die Bewertungen in seinem Sinne neu zu strukturieren.
Ein vertraglicher Anspruch scheitere schon daran, dass das Unternehmen in seiner jetzigen Form eben nicht mit Qype gleichzusetzen sei. Qype habe vor seiner Übernahme die Verträge mit seinen Kunden gekündigt und diese hätten sich sodann bei Yelp neu anmelden müssen. Im Zuge dieser Neuanmeldung hätten die Kunden neue Allgemeine Geschäftsbedingungen akzeptieren müssen, in denen die hier beanstandete Differenzierung zwischen empfohlenen und nicht empfohlenen Beiträgen bereits dargelegt wurde.
Ein gesetzlicher Anspruch bestehe ebensowenig, da es sich bei der Bewertungsdifferenzierung um eine Meinungsäußerung handele , die dem Beweis nicht zugänglich sei. Eine Meinungsäußerung liege deswegen vor, weil die dem fraglichen Computer-Algorithmus zugrunde liegenden Parameter von menschlichen Entwicklern vorgenommen worden seien. Die Bewertungsumstellung sei auch durch ein sachliches Interesse gerechtfertigt, da es in erster Linie um die Einschränkung sog. Fake-Bewertungen gehe.
Dieses Urteil streift eine nach wie vor aktuelle Problematik: Sollen Konzerne ihre Suchalgorithmen offenlegen müssen, wie es z.B. Justizminister Heiko Maas von Google fordert? Durchsetzen werden sich derlei Forderungen vermutlich nicht. Zum einen handelt es sich bei derartigen Algorithmen um schützenswerte Geschäftsgeheimnisse der jeweiligen Unternehmen, zum anderen sind sie nicht statisch, sondern werden fortlaufend angepasst und weiterentwickelt. Ob es sich jedoch bei dem Ergebnis eines Algorithmus um eine Meinungsäußerung handelt, wie es das LG Berlin vorliegend angenommen hat, sei einmal dahin gestellt. Näher dürfte eine Einordnung als Tatsachenbehauptung liegen.