Der Bundesgerichtshof hat zu dieser Frage in seinem Urteil vom 05.10.2010, Az. I ZR 127/09, entschieden, dass Zeitungen nur ein zeitlich beschränktes Nutzungsrecht haben und Inhalte nicht unbefristet in Online-Archiven bereit gehalten werden dürfen.
Es geht hierbei um die urheberrechtliche Frage, unter welchen Voraussetzungen Zeitungen fremde Werke online archivieren dürfen. In dem konkreten Verfahren ging es um Bilder einer Kunstausstellung. Diese wurden zunächst in der Printausgabe der Zeitung veröfffentlicht. Seit 2002 waren sie dann auch in der Online-Ausgabe der Zeitung archiviert und öffentlich zugänglich.
Die Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst war hiergegen vorgegangen, weil sie der Ansicht war, dass der Zeitung ein zeitlich unbefristetes Nutzungrecht nicht zustünde. Dieser Ansicht gab der BGH Recht:
Ursprünglich sei die Veröffentlichung und Speicherung der Bilder gemäß § 50 UrhG zulässig gewesen. § 50 UrhG sagt insoweit: „Zur Berichterstattung über Tagesereignisse durch Funk oder durch ähnliche technische Mittel, in Zeitungen, Zeitschriften und in anderen Druckschriften oder sonstigen Datenträgern, die im Wesentlichen Tagesinteressen Rechnung tragen, sowie im Film, ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken, die im Verlauf dieser Ereignisse wahrnehmbar werden, in einem durch den Zweck gebotenen Umfang zulässig.“
„In einem durch den Zweck gebotenen Umfang“ bedeutet eben gerade nicht, dass der Zeitung ein zeitlich unbefristetes Nutzungsrecht zustehe, so der BGH. Auch das Argument der Zeitung, eine regelmäßige Kontrolle der archivierten Inhalte sei zu aufwändig und nicht zumutbar, ließ der BGH nicht gelten. Dies könne die Zeitung gerade dadurch verhindern, dass sie von vorneherein nur solche Inhalte veröffentliche bzw. archiviere, an denen sie das zeitlich unbefristete Nutzunsrecht habe.
Diese Entscheidung betrifft nicht nur den klassischen Pressebereich, sondern gilt grundsätzlich für alle Social-Media-Kanäle. Nicht entschieden hat der BGH, wie lange denn eine Online-Archivierung zulässig sein könnte. Um sicher zu gehen, sollten die veröffentlichenden Medien hier kurze Fristen wählen oder mit den Rechteinhabern eine entsprechende Nutzungsrechtevereinbarung treffen.