Nicht totzukriegen ist ja der Irrtum, dass man bei jedem Vertrag ein 14-tägiges Widerrufsrecht habe. Fast eben so oft irren sich Gewerbetreibende darüber, dass auch ihnen ein Widerrufsrecht zustehe. Ein Widerrufsrecht haben grundsätzlich nur Privatpersonen, die einen Vertrag abschließen, der ausschließlich über sog. Fernkommunikationsmittel, also z.B. Telefon oder E-Mail, zustande kommt. Kauft man in meinem Ladenlokal vor Ort, hat man kein Widerrufsrecht (auch wenn viele Geschäfte ihre Ware aus Kulanz im Rahmen eines freiwillig eingeräumten Rückgaberechts zurück nehmen). Als Gewebetreibender hat man grundsätzlich nie ein (gesetzliches) Widerrufsrecht.
Widerrufsrecht – Wer muss beweisen, wie der Vertrag zustande kommt?
Der BGH hat mit Urteil vom 12.11.2015, Az. I ZR 168/14, entschieden, dass der Verbraucher die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt, dass ein Vertrag unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln geschlossen wurde:
„Die Darlegungs- und Beweislast für die ausschließliche Verwendung von Fernkommunikationsmitteln beim Vertragsschluss trägt nach allgemeinen Grundsätzen der Verbraucher. Soweit allerdings die ausschließliche Verwendung von Fernkommunikationsmitteln beim Vertragsschluss feststeht, hat der Unternehmer darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass dem Vertragsschluss ein persönlicher Kontakt vorausgegangen ist. Entsprechendes gilt für den gesetzlich als Ausnahmetatbestand formulierten Fall, dass der Vertrag nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt ist“
Wenn der Verkäufer also bestreitet, dass ein Vertrag unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln zustande gekommen ist, muss der Verbraucher beweisen, dass es doch so war. Das entspricht der allgemeinen Regel, dass man vor Gericht die Tatsachen beweisen muss, deren Vorhandensein für einen günstig sind. Kann der Verbraucher diesen Beweis führen, kann der Verkäufer das Vorliegen eines Widerrufsrechts dennoch dadurch aushebeln, dass er nachweist, dass der Abschluss des Vertrag auf einen ursprünglichen persönlichen Kontakt zwischen den Parteien zurückzuführen ist oder dass er nicht über ein für den Fernabsatz organisiertes Vertriebs- oder Dienstleistungssystem verfügt – wer nämlich nur gelegentlich und nicht bestimmungsgemäß per Fernabsatz verkauft, muss ebenfalls kein Widerrufsrecht einräumen.