Ein Unternehmen mit insgesamt sieben Geschäftslokalen hatte gegen die Pflicht zur Schaufensterpreisauszeichnung verstoßen und wurde abgemahnt. Das Unternehmen gab eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, in der es die Zahlung einer Vertragsstrafe von bis zu 1.000,00 € für den Fall versprach, dass es erneut gegen diese Verpflichtung verstoßen würde. Das Oberlandesgericht Hamburg hat mit Beschluss vom 22.12.2014, Az. 3 W 123/14 entschieden, dass diese Unterlassungserklärung nicht ausreichend war, um die Wiederholungsgefahr eines erneuten Verstoßes gegen die Pflicht zur Schaufensterpreisauszeichnung auszuräumen.
Aus den Entscheidungsgründen:
„Diese Unterlassungsverpflichtungserklärung war nicht geeignet, die Wiederholungsgefahr entfallen zu lassen, denn der Betrag von bis zu € 1.000,00 war zu niedrig, um etwaigen künftigen schwerwiegenden oder folgenreichen Wiederholungen der Verletzungshandlung – hier ein Verstoß gegen die Pflicht zur Preisauszeichnung im Schaufenster – hinreichend entgegen zu wirken.
Der Kläger zitiert in der Klagschrift zu Recht aus der insoweit einschlägigen Entscheidung des Bundesgerichtshofes (WRP 1985, 22), nach der beim Angebot einer vom Gläubiger innerhalb eines festen Rahmens zu bestimmenden Vertragsstrafe die Obergrenze der versprochenen Vertragsstrafe nicht lediglich dem entsprechen darf, was nach den Grundsätzen zur Angemessenheit einer festbestimmten Vertragsstrafe als solche angemessen wäre, sondern die Obergrenze die Höhe eines fest zu vereinbarenden Betrages in angemessener Weise, in der Regel um das Doppelte, übersteigen muss.
So liegt der Fall auch hier. Dabei muss nicht entschieden werden, welches die angemessene Höhe des Betrages wäre, der im Streitfall die Obergrenze einer Vertragsstrafe darstellen würde. Die angebotenen € 1.000,00 waren jedenfalls zu niedrig, denn es ist davon auszugehen, dass auch ein Erstverstoß der Beklagten gegen die Unterlassungsverpflichtung mit einer nicht unter € 1.000,00 zu bemessenden Vertragsstrafe zu belegen wäre. Dabei ist zwar in Rechnung zu stellen, dass die Verletzungshandlung nicht von besonderem Gewicht ist, weil nur eine – fehlende – Schaufensterpreisauszeichnung in einem Ladengeschäft in Rede steht. Andererseits kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Beklagte 7 Filialen unterhält und dass die Vertragsstrafe auch geeignet sein muss, die Beklagte zur Befolgung der Unterlassungsverpflichtung ausreichend anzuhalten. Vor dem Hintergrund der angeführten BGH-Rechtsprechung wäre dann aber jedenfalls ein Vertragsstrafeversprechen mit einer Obergrenze von über € 1.000,00 erforderlich gewesen, um die Wiederholungsgefahr entfallen lassen zu können. Eine geringere Vertragsstrafe würde die Beklagte voraussichtlich nicht empfindlich genug treffen, um die Einhaltung der Unterlassungsverpflichtung zu gewährleisten.“
Besondere Vorsicht ist daher geboten, wenn man als Adressat einer Abmahnung eine Unterlassungserklärung mit einem Vertragsstrafeversprechen abgibt, das hinsichtlich der Höhe der Vertragsstrafe unter 1.000,00 € bleibt. Wenn die Wiederholungsgefahr einer Rechtsverletzung nicht ausgeräumt ist, kann der Abmahner trotz der Abgabe der Unterlassungserklärung den Unterlassungsanspruch gerichtlich geltend machen. Dabei kann je nach den Umständen des Einzelfalls auch eine Strafe von 1.000,00 € ausreichend sein, wenn die Schwere der Rechtsverletzung und das Leistungsvermögen des Schuldners hierzu in einem angemessenen Verhältnis stehen. Andererseits kann auch eine höhere Vertragsstrafe nicht ausreichend sein, wenn eben der Schuldner außerordentlich leistungsfähig ist und eine Strafe von mehreren tausend Euro nicht ausreichend erscheint, den Anreiz einer wiederholten Rechtsverletzung auszuräumen und die Vorteile, die der Schuldner hieraus zu ziehen in der Lage ist, aufzuwiegen.