Das Amtsgericht München hat mit Urteil vom 05.08.2022 – 142 C 1633/22 entschieden, dass die Zusendung von Werbemails der ausdrücklichen Einwilligung des Empfängers bedarf. Erfolgt die Zusendung ohne Einwilligung bzw. hat der Empfänger seine Einwilligung widerrufen, steht ihm ein Unterlassungsanspruch zu. Der Widerruf der Einwilligung bedarf keiner bestimmten Form. Vorliegend hatte der Kläger der werblichen Nutzung seiner Daten per Mail widersprochen. Der beklagte Pay-TV Anbieter entgegnete, dass er die entsprechende Einwilligung im Kundenverwaltungssystem entziehen könne. Das Amtsgericht München sah dieses Argument als nicht ausreichend an und bejahte einen Unterlassungsanspruch wegen eines Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht. Diese Recht schütze insbesondere den Bereich der privaten Lebensgestaltung und gebe dem Betroffenen das Recht, in Ruhe gelassen zu werden.
Widerspruch gegen Erhalt von Werbung an keine Form gebunden
Die größte Praxisrelevanz dieser Entscheidung hat wahrscheinlich die Feststellung, dass es dem Betroffenen freistehe, wie er seine Einwilligung zum Erhalt von Werbung widerrufe. Der Widerspruch gegen die Zulässigkeit elektronischer Werbung sei an keine bestimmte Form gebunden, so das Amtsgericht München. Er müsse nur ausdrücklich und unmissverständlich erfolgen. Der Verweis des Pay-TV Anbieters, der Kunde könne doch einfach Einstellungen in einem Menü ändern, sei irrelevant. Ein Widerspruch gilt darüber hinaus zeitlich unbeschränkt, so dass für die Annahme einer mutmaßlichen Einwilligung künftig ohne weitere neu hinzutretende Umstände kein Raum sei.
Mehr dazu, wann ein ungewollter Empfang von E-Mails z.B. Schadensersatz rechtfertigen kann, finden Sie hier.