Das Oberverwaltungsgericht Münster hat durch Urteil vom 24.5.2016 (Az. 15 A 2051/14) entschieden, dass einem Sexfilm-Sammler kein Anspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) auf Herausgabe einer Kopie eines indizierten pornographischen Filmes gegenüber der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) zusteht. Der Senat hat damit die gegenteilige Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts Köln (Urteil vom 22.9.2014 (Az. 13 K 4674/13, BeckRS 2014, 56576) nicht bestätigt.
Das lasse ich jetzt einfach mal unkommentiert stehen.