Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.02.2015, Az. 8 AZR 1011/13:
Das Bundesarbeitsgericht hatte sich in diesem Verfahren mit der Frage zu beschäftigen, ob ein Arbeitnehmer seine Einwillung zur Veröffentlichung von Videoaufnahmen seiner Person anlässlich seines Ausscheidens aus der Firma des Arbeitgebers widerrufen kann.
Aus der Pressemitteilung des BAG:
„Der Kläger war im Sommer 2007 in die Dienste der Beklagten getreten, die ein Unternehmen für Klima- und Kältetechnik mit etwa 30 Arbeitnehmern betreibt. Im Herbst 2008 erklärte der Kläger schriftlich seine Einwilligung, dass die Beklagte von ihm als Teil der Belegschaft Filmaufnahmen macht und diese für ihre Öffentlichkeitsarbeit verwendet und ausstrahlt. Danach ließ die Beklagte einen Werbefilm herstellen, in dem zweimal die Person des Klägers erkennbar abgebildet wird. Das Video konnte von der Internet-Homepage der Beklagten aus angesteuert und eingesehen werden. Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien endete im September 2011. Im November 2011 erklärte der Kläger den Widerruf seiner „möglicherweise“ erteilten Einwilligung und forderte die Beklagte auf, das Video binnen 10 Tagen aus dem Netz zu nehmen. Dem folgte die Beklagte – unter Vorbehalt – Ende Januar 2012. Der Kläger verlangt die Unterlassung weiterer Veröffentlichung und Schmerzensgeld“.
Die Klage war in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Auf die Revision des Klägers wies auch das Bundesarbeitsgericht die Klage ab und führte aus:
„Nach § 22 KUG dürfen Bildnisse von Arbeitnehmern nur mit ihrer Einwilligung veröffentlicht werden. Diese muss schriftlich erfolgen. Eine ohne Einschränkung erteilte Einwilligung des Arbeitnehmers erlischt nicht automatisch mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Sie kann aber widerrufen werden, wenn dafür ein plausibler Grund angegeben wird.
Unterstellt, die Abbildungen vom Kläger in dem Video bedurften seiner Einwilligung nach § 22 KUG, so hatte die Beklagte diese erhalten. Auch das Erfordernis einer schriftlichen Einwilligung, das sich aus dem Recht des Arbeitnehmers auf informationelle Selbstbestimmung ergibt, war im Falle des Klägers erfüllt. Seine ohne Einschränkungen gegebene schriftliche Zustimmung erlosch nicht automatisch mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Ein späterer Widerruf war grundsätzlich möglich, jedoch hat der Kläger für diese gegenläufige Ausübung seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung keinen plausiblen Grund angegeben. Er kann daher eine weitere Veröffentlichung nicht untersagen lassen und würde durch diese in seinem Persönlichkeitsrecht nicht verletzt werden“.
Zusammenfassend kann man sagen:
- für die Veröffentlichung von Bildern oder Videoaufnahmen des Arbeitgebers ist dessen schriftliche Zustimmung erforderlich
- Durch das Ende des Arbeitsverhältnisses erlischt diese Einwilligung nicht automatisch
- Für einen Widerruf seiner Einwilligung benötigt der Arbeitnehmer einen plausiblen Grund
Anzumerken ist jedoch, dass es immer auf den Zweck des Bildes oder Videos ankommt. Ein Werbefilm für den Arbeitgeber, in dem der Arbeitnehmer vorkommt, darf auch nach seinem Ausscheiden weiter veröffentlicht werden. Wird jedoch z.B. ein Bild des Arbeitnehmers weiter auf der Homepage des Arbeitsgebers veröffentlicht und entsteht der falsche Eindruck, der Arbeitnehmer sei dort noch beschäftigt, besteht ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Löschung (dies wäre dann der o.g. plausible Grund).
Wenn Sie von der Veröffentlichung von Bild- oder Videomaterial durch Ihren Arbeitgeber betroffen sind, können Sie sich gerne an mich wenden, um überprüfen zu lassen, ob eine Löschung dieses Materials erfolgversprechend durchgesetzt werden kann.