Der BGH hatte sich in seinem Grundsatzurteil vom 08.02.2007, Az. I ZR 77/04 mit der Frage zu beschäftigen, ob die Verwendung einer fremden Marke als Meta-Tag im HTML-Code oder in „Weiß auf Weiß“-Schrift zulässig ist. Der Leitsatz der Entscheidung lautete:
Verwendet ein Händler zu Werbezwecken eine fremde Marke als Metatag im HTML-Code oder in „Weiß-auf-Weiß-Schrift“, kann er sich nur dann auf die Erschöpfung der Rechte aus der Marke berufen, wenn sich die Werbung auf konkrete Originalprodukte dieser Marke bezieht
Meta-Tag, „Weiß auf weiß“ – worum geht’s da eigentlich?
Meta-Tags sind nicht sichtbare Angaben im Quelltext der Internetseite. Sie werden von Suchmaschinen benötigt, um Einfluss auf die Auffindbarkeit einer Internetseite nehmen. „Weiß auf Weiß“-Schrift ist selbsterklärend – hier wird, für das Auge des Nutzers ebenfalls nicht unmittelbar sichtbar, Text in weiß auf weißem Hintergrund verwendet, der ebenfalls nur dem Zweck dienen soll, die Auffindbarkeit der Internetseite in Suchmaschinen zu verbessern. Heute verwendet das niemand mehr, der Wert darauf legt, dass seine Internetseite tatsächlich gut gefunden wird. Google straft diese Methode mittlerweile ab; abgesehen davon lässt sie sich auch kaum mehr mit dem modernen Webseiten-Design vereinbaren.
Der Sachverhalt der BGH-Entscheidung „AIDOL“
Die Klägerin stellte Holzschutzmittel, Holzlasuren und Holzklarlacke her und vertrieb diese unter der Bezeichnung „AIDOL“. Sie war Inhaberin der für Holzschutzmittel und Feuerschutzmittel, Holzschutzlasuren und Klarlacke eingetragenen deutschen Wortmarke „AIDOL“.
Die Beklagte vertrieb ebenfalls Holzschutzmittel, Holzschutzlasuren und Klarlacke und stand insoweit mit der Klägerin in Wettbewerb. Sie war Inhaberin von drei Domainnamen, unter denen sie ihre Produkte im Internet anbbot. Auf einigen der Internet-Seiten befand sich als so genannter Meta-Tag bzw. in „Weiß-auf-Weiß-Schrift“, d. h. für den Leser der Seiten zwar unsichtbar, für Suchmaschinen aber auffindbar, die Bezeichnung „AIDOL“.
Die Klägerin sieht hierin eine Verletzung der Klagemarke. Der Beklagte berief sich darauf, dass er regelmäßig Produkte von der Klägerin bezogen habe und daher zur Verwendung des Markennamens berechtigt sei, da insoweit eine Erschöpfung der Markenrechte der Klägerin vorliege. Die Klägerin wandte ein, dass der Beklagte von ihr in den Jahren 2000 und 2001 „AIDOL“-Produkte nur in geringfügigen Mengen bezogen habe. Die von der Beklagten vorgelegten Rechnungen belegten keinen ernsthaften Vertrieb dieser Produkte.
Aus den Entscheidungsgründen
„Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Beklagte die Klagemarke durch die Verwendung der Bezeichnung „AIDOL“ als Metatag im HTML-Code oder auch in „Weiß-auf-Weiß-Schrift“ kennzeichenmäßig benutzt. Wie der erkennende Senat mittlerweile entschieden hat, steht dem nicht entgegen, dass ein Metatag für den durchschnittlichen Internetnutzer nicht wahrnehmbar und daher bei einer Suche im Internet auf den aufgerufenen Internet-Seiten nicht als Suchwort sichtbar ist. Maßgeblich ist vielmehr, dass das als Suchwort verwendete Zeichen dazu benutzt wird, das Ergebnis des Auswahlverfahrens zu beeinflussen und den Nutzer auf diese Weise zu einer entsprechenden Internetseite zu führen, wo er dann auf das dort werbende Unternehmen und dessen Angebot hingewiesen wird (BGHZ 168, 28 Tz 17 – Impuls).
Das Berufungsgericht hat des Weiteren mit Recht angenommen, dass der streitgegenständliche Anspruch nicht gemäß § 24 Abs. 1 MarkenG wegen Erschöpfung des Markenrechts der Klägerin ausgeschlossen ist. Nach der genannten Bestimmung hat der Inhaber einer Marke nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, die Marke für Waren zu benutzen, die unter dieser Marke von ihm oder mit seiner Zustimmung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind. Die Erschöpfung tritt vorbehaltlich des § 24 Abs. 2 MarkenG hinsichtlich aller Handlungen ein, die nach § 14 Abs. 3 und 4 MarkenG eine Verletzung der Marke darstellen können. Sie erfasst insbesondere das in § 14 Abs. 3 Nr. 5 MarkenG genannte Ankündigungsrecht, weshalb Waren, die mit einer Marke gekennzeichnet sind, bei ihrem Weitervertrieb durch Dritte grundsätzlich unter ihrer Marke beworben werden können.
Es ist dabei auch nicht notwendig, dass der Händler im Zeitpunkt seiner Werbung die betreffende Ware bereits vorrätig hat; vielmehr reicht es aus, dass er über sie im vorgesehenen Zeitpunkt ihres Absatzes ohne Verletzung der Rechte des Markeninhabers verfügen kann (BGH GRUR 2003, 878, 879 f. – Vier Ringe über Audi). Erforderlich ist allerdings eine konkrete Bezugnahme auf Originalprodukte. Daran fehlt es, wenn die Werbung entweder nicht produktbezogen, sondern unternehmensbezogen erfolgt oder sich auf andere Produkte als Originalprodukte bezieht.„