Bei einer Rechtsverletzung, die im Internet stattfindet, gilt oft der sog. fliegende Gerichtsstand. Das bedeutet, wer in seinen Rechten verletzt ist, kann überall dort klagen, wo die Rechtsverletzung bestimmungsgemäß abrufbar ist. Im Internet ist das quasi in ganz Deutschland der Fall (natürlich sogar weltweit, aber hier soll es ausschließlich um die Rechtsverfolgung in Deutschland gehen). Daher kann der in seinen Rechten Verletzte meist vor jedem Amts- oder Landgericht klagen. Meist wählt man ein örtlich günstig gelegenes Gericht oder ein solches, von dem man sich aufgrund früherer Urteile eine für einen selbst günstige Rechtsansicht erhofft.
Das Landgericht Potsdam hat den fliegenden Gerichtsstand in einem Verfahren, in dem es um die Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch unwahre und herabwürdigende Behauptungen ging, eng ausgelegt und im Ergebnis verneint. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Regelung des § 32 ZPO eng auszulegen sei und allein die bundesweite Abrufbarkeit der entsprechenden Internetseiten zur Begründung seiner Zuständigkeit nicht genüge. Erforderlich sei vielmehr, dass die Kenntnisnahme der beanstandeten Inhalte nach den Umständen des konkreten Einzelfalls am Ort des angerufenen Gerichts erheblich näher liege als dies aufgrund einer reinen Abrufbarkeit der Inhalte der Fall sei, und diese Voraussetzung bestehe im Bezirk des Landgerichts Potsdam nicht.
Diese Entscheidung hat das OLG Brandenburg mit Urteil vom 28.11.2016, Az. 1 U 6/16, aufgehoben. Es hat insofern u.a. ausgeführt:
„Dass dies in der Praxis häufig zur Folge hat, dass im Falle beanstandeter Veröffentlichungen im Internet sämtliche Amts- oder Landgerichte der Bundesrepublik Deutschland örtlich zuständig sind, rechtfertigt für sich genommen keine weitergehende Einschränkung der Regelung des § 32 ZPO. Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkanntermaßen auch bei bundesweit vertriebenen Printmedien oder bundesweit ausgestrahlten Fernsehsendungen der Fall. Die Tatsache, dass nunmehr durch neue technische Möglichkeiten eine größere räumliche Streuung erreicht wird, kann rechtspolitische Forderungen begründen (LG Frankfurt, MMR 2012, 764, 765), bleibt für die Beurteilung der Zuständigkeit in einem konkreten Fall aber ohne Belang. Im Übrigen dient die Regelung des § 32 ZPO dazu, dem Deliktsgläubiger die Prozessführung zu erleichtern und so die Waffengleichheit zu dem weniger schutzwürdigen Deliktsschuldner herzustellen (Laucken/Oehler, ZUM 2009, 824, 828), während der Deliktsschuldner, der sich bundesweit äußert, auch das damit verbundene Risiko tragen muss, an anderen Gerichtsstandorten in Anspruch genommen zu werden (vgl. für den Fall des Internethandels LG Frankenthal, Urteil vom 30. März 2016, Az.: 6 O 8/16, juris Rn. 16; Klute, Die aktuellen Entwicklungen im Lauterkeitsrecht, NJW 2014, 359 f.). Darüber hinaus macht es in der ganz überwiegenden Zahl der Fälle weder aus Sicht des Vertreibers, noch aus Sicht des Lesers einer Veröffentlichung einen maßgeblichen Unterschied, ob der Leser eine Zeitung kauft oder deren Website aufruft, wobei die Verbreitung von Zeitungen über das Internet künftig voraussichtlich weiter zunehmen wird (Brand, Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet, E-Commerce und „Fliegender Gerichtsstand“, NJW 2012, 127, 129).“
Es ist somit zwar immer zu prüfen, ob nicht doch ein regionaler Bezug vorliegt, der ein deutschlandweites Klagerecht beschneiden könnte. Grundsätzlich darf man aber davon ausgehen, dass der fliegende Gerichtsstand in derartigen Fällen weiterhin eher die Regel als die Ausnahme sein wird.