Das OLG Köln hat mit Urteil vom 08.04.2016, Az. 6 U 120/15, entschieden, dass der Slogan „Wenn das Haus nasse Füße hat“ mangels entsprechender Schöpfungshöhe keinen urheberrechtlichen Schutz genießt.
Aus der Pressemitteilung des OLG Köln:
„Geklagt hatte ein Verlag, dessen Autor die Zeile für sich reklamiert und der sie als Untertitel eines Buches über Mauerwerkstrockenlegung verwandt hat. Er verlangte Unterlassung von der Betreiberin einer Website, die mit dem Slogan auf Twitter für ihr Online-Angebot ebenfalls im Bereich der Mauerwerkstrockenlegung geworben hatte.
Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts bestätigte das klageabweisende Urteil des Landgerichts Köln. Der Senat begründete seine Entscheidung damit, dass der Ausdruck „Wenn das Haus nasse Füße hat“ nicht als Sprachwerk im Sinn des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG schutzfähig sei. Denn es fehle an der erforderlichen sogenannten „Schöpfungshöhe“. Der Kläger hatte damit argumentiert, dass der im Untertitel vorgenommene Vergleich von durchnässten Schuhen mit einer feuchtigkeitsgeschädigten Wand Produkt eines geistigen „Schöpfungsprozesses“ sei.
Dem folgte das Oberlandesgericht Köln nicht. Von einer persönlichen geistigen Schöpfung könne nicht ausgegangen werden. Je kürzer ein Text sei, umso höhere Anforderungen seien an die Originalität zu stellen, um noch eine eigenschöpferische Prägung annehmen zu können. Auf diese Weise werde zugleich sichergestellt, dass einfache Redewendungen der Alltagssprache für den allgemeinen Gebrauch freigehalten würden. Der Ausdruck „Wenn das Haus nasse Füße hat“ weise aber schon keine besondere sprachliche Gestaltung auf, sondern sei eine schlichte, auch in der Alltagssprache mögliche Konstruktion. Er sei daher nicht mit dem Zitat von Karl Valentin „Mögen hätte ich schon wollen, aber dürfen habe ich mich nicht getraut“ vergleichbar, das vom Landgericht München im Jahr 2011 aufgrund seiner „Wortakrobatik“ als schutzfähig angesehen worden sei. Der Ausdruck habe auch keinen besonders originellen gedanklichen Inhalt. Als Untertitel eines Buches, das sich mit Mauertrocknung und Kellersanierung befasse, handele es sich im Kern um eine beschreibende Inhaltsangabe. Titel, die sich auf den Inhalt des Werks beziehen, könnten aber grundsätzlich keinen Urheberrechtsschutz beanspruchen. Darüber hinaus lehne sich der Untertitel an das auf der Website „Wikiquote“ veröffentlichte Sprichwort „Wer am Fluss baut, muss mit nassen Füßen rechnen“ an, in dem ebenfalls ein Bezug zwischen Bauen und „nassen Füßen“ hergestellt werde.“
Regelmäßig ist davon auszugehen, dass Werbeslogans keinen urheberrechtlichen Schutz genießen. Urheberrechtsschutz wurde z.B. auch abgelehnt für die Slogans
„DEA – hier tanken Sie auf“ – OLG Hamburg, Urteil vom 09.11.2000, Az. 3 U 79/99
„Für das aufregendste Ereignis des Jahres“ – OLG Fankfurt, Beschluss vom 04.08.1986, Az. 6 W 134/86
Als Rechtsanwalt des jeweiligen Unternehmens versuchen zu müssen, das Gericht davon zu überzeugen, dass diese – höflich formuliert- unauffälligen Slogans Urheberrechtschutz für sich in Anspruch nehmen dürfen, stelle ich mir in der Tat sehr undankbar vor.
Beispiele für einen bejahten Urheberrechtschutz finden sich vor allem in der älteren Rechtsprechung. Ob die Gerichte heute noch ähnlich urteilen würden, dürfte eher zweifelhaft sein. Bejaht wurde ein Urheberrechtsschutz z.B. für
„Ein Himmelbett im Handgepäck“, OLG Düsseldorf, BB 1964, 447
„Biegsam wie in Frühlingsfalter bin ich im Forma Büsenhalter“, OLG Köln, GRUR 1934, 758
Also der letzte gefällt mir echt gut. Wie sagte schon Loriot: „Es saugt und bläst der Heinzelmann, wo Mutti sonst nur blasen kann“.