Foto-Klau ist kein Kavaliersdelikt, was sich vor allem beim Streitwert bemerkbar macht, wenn der Urheber seinen Unterlassungsanspruch gegen den unberechtigten Nutzer geltend macht. Das OLG Hamburg hat mit Beschluss vom 14.07.2015, Az. 5 W 46/15, die Rechtsauffassung des LG Hamburgs betätigt und für insgesamt neun Fälle von Foto-Klau einen Streitwert von insgesamt 27.000,00 € für angemessen erachtet.
Aus den Entscheidungsgründen:
„Die Bemessung des Streitwerts in gerichtlichen Auseinandersetzungen hat unter umfassender Berücksichtigung der jeweiligen Einzelumstände des Rechtsstreits und nicht nach Regelstreitwerten zu erfolgen. In diesem Rahmen haben sich die Gerichte bei der Wertfestsetzung auch an ihrer eigenen (bzw. der obergerichtlichen) bisherigen Rechtsprechung zu orientieren, ohne dass sich hieraus aber für jede entsprechende Antragstellung gleichermaßen verbindliche Regelsätze ableiten lassen. Entscheidend bleibt stets die Einzelfallbewertung. Das Unterlassungsinteresse der klagenden Partei wird maßgeblich durch die Art des Verstoßes, insbesondere seine Gefährlichkeit und Schädlichkeit für die Träger der maßgeblichen Interessen, bestimmt.
Nach diesen Grundsätzen hält auch der Senat im Rahmen des ihm gemäß § 3 ZPO eröffneten Ermessens einen Streitwert in der vom Landgericht festgesetzten Höhe für angemessen. Ein Wert von € 27.000,- für neun urheberrechtswidrig verwendete Lichtbilder bewegt sich in Fällen wie dem vorliegenden ohne Weiteres innerhalb des Streitwertgefüges der mit Urheberrecht befassten Spruchkörper der Hamburger Gerichte.“
Auch wenn das OLG Hamburg betont hat, dass es stets auf eine Einzelfallbetrachtung ankomme, so kann man festhalten, dass es jedenfalls gefestigter Rechtsprechung entpricht, dass im gewerblichen Bereich mindestens ein Streitwert von 3.000,00 € pro Foto anzusetzen sein dürfte.