Die Klägerin des vom OLG Hamburg mit Urteil vom 04.03.2021, 5 U 81/15, entschiedenen Rechtsstreits ist Inhaberin von ausschließlichen Nutzungsrechten von online genutztem Kartenmaterial. Kunden können von ihr Rechte zur Nutzung von Kartenausschnitten käuflich erwerben.
Die Beklagte benutzte Kartenausschnitte der Klägerin, um auf einem bekannten Internetportal für ihr Immobilienangebot zu werben. Eine Lizenz hierfür erwarb sie jedoch nicht. Die Klägerin verlangte daraufhin die Unterlassung der öffentlichen Zugänglichmachung und die Zahlung von Schadensersatz. Die Beklagte gab eine Unterlassungserklärung ab und zahlte 300,00 € Schadensersatz. Die Klägerin verlangte indes weitere 1.220 € Schadensersatz. Sie berief sich hierbei auf die Grundsätze der sog. Lizenzanalogie. Hiernach ist bei der Schadensberechnung rein objektiv darauf abzustellen, was bei vertragliche Einräumung der Nutzungsrechte ein vernünftiger Lizenzgeber an Entgelt gefordert und ein vernünftiger Lizenznehmer gewährt hätte. Die Preise für die Lizenzen seien dabei, so die Klägerin, durch ihre AGB festgelegt und für den Lizenznehmer nicht verhandelbar gewesen. Dies ergebe sich aus 200 Verträgen, die zum Teil völlig frei, zum Teil nach vorheriger Abmahnung geschlossen worden seien. Die Preise seien auch marktüblich. Das Landgericht hat die Klage in erster Instanz abgewiesen, woraufhin die Klägerin Berufung einlegte.
OLG Hamburg: Lizenzsätze in Nachlizenzierungsverträgen sind zur Schadensermittlung ungeeignet
Das OLG Hamburg führt insoweit aus: „Nach Maßgabe der vorgenannten Grundsätze reicht der Verweis der Klägerin auf die Preisliste für Lizenzen in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht aus, um die übliche Lizenzgebühr festzustellen (BGH GRUR 2020, 990 Rn. 17 – Nachlizenzierung). Denn mit der Vorlage der Preisliste ist nicht nachgewiesen, dass das Vergütungssystem am Markt durchgesetzt werden kann. Die Annahme einer üblichen Vergütung setzt jedoch voraus, dass diese Preise auf dem Markt tatsächlich gezahlt werden (BGH GRUR 2020, 990 Rn. 17 – Nachlizenzierung). Auch im vorliegenden Fall hat die Klägerin die Durchsetzbarkeit ihrer Preise am Markt nicht durch den Nachweis einer eigenen repräsentativen Vertragspraxis dargelegt, weil ein Großteil der vorgelegten Verträge nach der Geltendmachung von Ansprüchen wegen einer Rechtsverletzung geschlossen wurde und deshalb nicht berücksichtigt werden kann (vgl. BGH GRUR 2020, 990 Rn. 18 – Nachlizenzierung).“
Für Rechteinhaber bedeutet das: Man muss eine entsprechende Vertragspraxis nachweisen können, nach der sie Lizenzgebühren in einer bestimmten Höhe regelmäßig am Markt erzielen. Es darf sich hierbei nicht um solche Vereinbarungen handeln, die erst nach einer bereits erfolgten Rechtsverletzung getroffen werden.