Das OLG Frankfurt a.M. hat mit Beschluss vom 02.03.2016, Az.: 6 W 9/16, entschieden, dass der Streitwert bei Klagen gerichtet auf die Unterlassung von Spam-Mails in der Regel unter 3.000.- € liegt.
Der Streitwert einer Unterlassungsklage bei Spam-Mails richte sich nach dem Interesse des Klägers daran, keine weiteren unaufgefordert zugesendeten E-Mails mehr zu erhalten. Auf der einen Seite seien ungewollte E-Mails zwar nicht automatisch eine Bagatelle, so dass OLG Frankfurt, andererseits sei der zu ihrer Entfernung zu betreibende Aufwand aber auch nicht sehr groß.
Da der Schwerpunkt des Interesses des Klägers daran liege, die Unterlassung der Zusendung von Spam-Mails für die Zukunft zu unterbinden, könne die Anzahl der in der Vergangenheit zugesandten E-Mails nicht ausschlaggebend für die Bemessung des Streitwerts sein.
Das ändere sich auch nicht, so das OLG Frankfurt, wenn der Versender der Spam-Mails in der Vergangenheit ein gewisses Maß an Hartnäckigkeit gezeigt hat.
Dogmatisch ist es sicher vertretbar, in erster Linie auf die Unterlassung für die Zukunft abzustellen und der Anzahl der Spam-Mails in der Vergangenheit keine entscheidende Bedeutung beizumessen. Allerdings geht damit auch eine unnötige Privilegierung derjenigen Spammer einher, die besonders hartnäckig und nervtötend sind und die jetzt mit einem in krassen Spam-Fällen vergleichsweise bescheidenen Streitwert von 3.000,- € – zumindest im Gerichtsbezirk des OLG Frankfurt – kalkulieren können.