Das OLG Köln hat mit Hinweisbeschluss vom 16.01.2014, Az. 19 U 149/13, darauf hingewiesen, dass ein SEO-Vertrag (Search Engine Optimiziation) grundsätzlich als Dienstvertrag einzustufen ist. Der SEO-Dienstleister schuldet grundsätzlich kein konkret definiertes Ergebnis, was bedeutet, dass sein Auftraggeber keinen bestimmten Erfolg verlangen kann. Der SEO-Dienstleister schuldet also grundsätzlich keine bestimmte Suchmaschinenplatzierung und der Auftraggeber kann bei einer Schlechtleistung die Zahlung des vereinbarten Honorars nicht verweigern. Die Einstufung als Dienstvertrag gelte auch dann, so das OLG Köln, wenn die Analyse des Nutzerverhaltens beim Besuch des Webshops des Auftraggebers mit dem Ziel einer Verbesserung des Angebots des Webshops und der Optimierung der Suchmaschinenplatzierung zum Vertragsinhalt gehöre.
SEO – warum die Unterscheidung zwischen Dienstvertrag und Werkvertrag wichtig ist
Bei einem Dienstvertrag schuldet der Dienstleistende nur die Erbringung der Dienstleistung an sich. Er schuldet keinen bestimmten Erfolg. Auch der Anwaltsvertrag ist ein klassischer Dienstleistungsvertrag. Auch der Anwalt schuldet keinen bestimmten Erfolg. Leistet er schlechte Arbeit, kann der Mandant die Zahlung des Honorars nicht verweigern. Er kann allenfalls einen ihm entstandenen Schaden ersetzt verlangen. Ebenso ist es nach Ansicht des OLG Köln bei einem SEO-Dienstleisters. Dieser schulde nicht eine Verbesserung der Suchmaschinenplatzierung im Sinne eines messbaren Erfolgs. Würde man den SEO-Vertrag als einen Werkvertrag ansehen, könnte der Auftraggeber die Zahlung des Honorars verweigern, wenn der SEO-Dienstleister keine messbare Verbesserung der Auffindbarkeit eines Webshops herstellen kann.
Einschränkend ist allerdings zu sagen, dass in dem hier zu entscheidenen Fall die Suchmaschinenverbesserung nur einen Teil der vertraglich vereinbarten Leistungen ausmachte. Vertraglicher Hauptzweck war die Steigerung des Umsatzes des Webshops, was u.a. mit SEO-Maßnahmen, aber auch mit AdWords-Werbung und der Platzierung des Webshops in Preisvergleichsseiten bewerkstelligt werden sollte. Dieser Vertrag sei insgesamt als Dienstvertrag einzustufen, so das OLG Köln, auch wenn werkvertragliche Elemente enthalten seien.
Einstufung von SEO als Werkvertrag künftig durchaus denkbar
Für die Zukunft kann nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass andere Gerichte einen SEO-Vertrag nicht doch als Werkvertrag einstufen. In jedem Fall gilt: Verspricht der SEO-Dienstleister, dass sein Auftraggeber eine konkrete Platzierung bei Google erreichen wird, so muss er sich an diesem Versprechen auch messen lassen. Hier wird nach der konkreten individuellen Vereinbarung ein Werkvertrag vorliegen. Aus Sicht des SEO-Dienstleisters wäre dies nachteilig, denn nach dem aktuellen Stand der Technik kann ein derartiger Erfolg nicht mit Sicherheit erreicht werden.
Aus den Entscheidungsgründen:
„In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes erfolgt die Zuordnung von EDV-Verträgen pp. zu den Vertragstypen des Bürgerlichen Gesetzbuches nach dem von den Parteien vereinbarten Vertragszweck, wie er in der vertraglichen Leistungsbeschreibung und dem hieran anknüpfenden Parteiwillen, insbesondere auch in der verobjektivierten Kundenerwartung, zum Ausdruck kommt, und rechtfertigt sich letztlich auch aus einem Vergleich mit Verträgen, die ähnliche Gegenstände betreffen (vgl. zu Internetsystemverträgen BGH, Urt. v. 04.03.2010 – III ZR 79/09, BGHZ 184, 345 m.w.n.). Bei typengemischten Verträgen, die im Zusammenhang mit Leistungen im Bereich der elektronischen Datenverarbeitung in der Regel vereinbart werden, sind für jede Leistung die Vorschriften des entsprechenden Vertragstyps des BGB heranzuziehen, es sei denn, die Eigenart des Vertrages verbietet eine solche Vorgehensweise; dann ist das Recht denjenigen Vertragstypus heranzuziehen, der den rechtlichen oder wirtschaftlichen Schwerpunkt des Vertrages bildet (vgl. dazu BGH, Urteil v. 29.10.1980 – VIII ZR 326/79, NJW 1981, 341 f.; Grüneberg in: Palandt, BGB, 72. Aufl. 2013, Überbl. v § 311, Rz 24 ff.).
Nach dem unstreitigen Vorbringen der Parteien wandte sich die Beklagte mit dem Ziel an die Klägerin, den Umsatz über ihren Webshop zu steigern. Die Klägerin betreibt eine Werbeagentur und verfügt daneben über das notwendige Fachwissen, um internetbasierte Verkaufsportale im Hinblick auf ihre Kompatibilität für die Algorithmen einschlägiger Suchmaschinen zu optimieren. Ausweislich des Leistungsumfanges beschränkten sich ihre vertraglichen Verpflichtungen aber nicht allein auf eine solche Optimierung des von der Beklagten betriebenen Webshops. Vielmehr haben die Parteien einen Marketing-Vertrag geschlossen, der daneben das Angebot der Beklagten über verschiedene Vertriebswege bewerben und vermarkten sollte. So beinhaltet der Leistungsbereich „H-Adwords“ eine internetbasierte Werbekampagne, bei der die Anzeigen der Bekagten lediglich bei der Eingabe vorher definierter Suchworte in das Eingabefenster der Suchmaschine H erscheinen und nach der die Vergütung bei entsprechendem „Klick“ des Anwenders auf die Anzeige anfällt. Auch die Leistungsinhalte Affiliate-Marketing und die Listung der Beklagten bei den einschlägigen Preissuchmaschinen beschreiben vor allem in der Zusammenschau mit der Vereinbarung des monatlich zu entrichtenden Pauschalhonorars Marketingaktivitäten, bei denen nicht etwa der Entwurf einer Anzeige oder eines Vertragswerkes mit dem Werbepartner als werkvertragliche Leistung im Vordergrund stehen, sondern die eine Dienstleistung zum Inhalt haben (zum Werbeagenturvertrag vgl. insoweit OLG Hamburg, Urteil v. 29.08.1996 – 3 U 121/95, juris). Demgemäß werden auch Online-Marketingverträge von der Rechtsprechung ohne Weiteres dem Dienstvertragsrecht unterworfen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss v. 05.05.2011 – I-10 U 51/11 u.a., juris; LG Düsseldorf, Urteil v. 13.06.2013 – 23 S 168/12, juris; Urteil v. 06.10.2010 – 23 S 267/09 u.a., juris).
Dass die Klägerin daneben auf Abruf zu Leistungen im Bereich des Webcontrolling – mithin der Analyse des Nutzerverhaltens bei Besuchen des Webshops mit dem Ziel einer Verbesserung des Angebots – und der Suchmaschinenoptimierung verpflichtet war, führt nicht zu einer Einordnung als Werkvertrag. Der Beklagten ist zwar insoweit zuzugeben, dass er im Hinblick auf die Optimierung der Webseite für Suchmaschinen werkvertragliche Elemente enthält, weil hier Programmierungsarbeiten anfallen. Indes geht die Beklagte fehl, wenn sie den Vertrag der Parteien deshalb insgesamt dem Werkvertragsrecht unterwerfen will. Denn die Suchmaschinenoptimierung bildete erkennbar nicht den Schwerpunkt des Vertrages, der vielmehr unter Vereinbarung eines differenzierten Leistungskataloges insgesamt darauf ausgerichtet war, das Betriebsergebnis der Beklagten in Bezug auf den Webshop zu verbessern, wobei die Provisionspflicht der Beklagten bei Erreichung eines bestimmten Umsatzzieles ebenfalls nicht so gedeutet werden kann, die Klägerin habe dieses oder überhaupt ein anderes, besseres Umsatzziel als Erfolg ihrer Bemühungen geschuldet. Hierfür fehlt jeglicher Anhaltspunkt. Denn die Parteien haben die Vergütung der Klägerin zunächst pauschal angesetzt; die Umsatzprovision kann vor diesem Hintergrund allenfalls als Bonus zugunsten der Klägerin verstanden werden.
Der Vertrag ist im Hinblick auf seine Eigenart als besonderer Marketingvertrag vielmehr einheitlich dem Dienstvertragsrecht zu unterstellen, da die Verpflichtung der Klägerin zur Beratung und Umsetzung von Marketingmaßnahmen der Schwerpunkt des Vertrages ist. Demnach liegt der geschuldete Erfolg insbesondere nicht in einem verbesserten Ranking des Webshops bei Suchanfragen über H, zumal die Klägerin einen solchen Erfolg bei verständiger Würdigung und auch nach der objektivierten Kundenerwartung der Beklagten nicht hat versprechen können. Insoweit bleibt auch die Beklagte Vortrag dazu schuldig, welches Ranking von der Beklagten denn hätte erreicht werden sollen.