Die Staatsanwaltschaft Mainz hat das Ermittlungsverfahren gegen den Moderator Jan Böhmermann wegen Beleidigung des türkischen Staatspräsidenten Erdogan eingestellt. Eine strafbare Handlung lasse sich nicht nachweisen.
Zudem wurde auch der Vorwurf der bloßen Beleidigung fallen gelassen. Die Staatsanwaltschaft befand, dass das Ergebnis der Ermittlungen keine strafbaren Handlungen ergeben habe. Die Ermittlungen seien daher nach § 170 Abs. 2 Strafprozessordnung eingestellt worden.
Gegenstand dieses Ermittlungsverfahrens war ein am 31.3.2016 ausgestrahlter Beitrag des Satire-Magazins „Neo Magazin Royal“. Hierin trug Jan Böhmermann ein von ihm selbst so betitelte Schmähgedicht vor, indem er dem türkischen Staatspräsidenten unter anderem Geschlechtsverkehr mit Ziegen, Gewalt gegen kleine Mädchen und andere Schmeicheleien mehr an dichtete. Vorab hatte er erklärt, dass das nachfolgende Gedicht verdeutlichen solle, wie unzulässige Satire tatsächlich aussehe. Anlass war das Vorgehen des türkischen Staatspräsidenten gegen einen anderen ihn betreffenden Beitrag der Sendung „extra3“ im Norddeutschen Rundfunk.
Erdogan stellte daraufhin Strafantrag wegen Beleidigung gemäß § 185 Strafgesetzbuch und ersuchte die deutsche Bundesregierung um die Ermächtigung der Staatsanwaltschaft zur Strafverfolgung wegen Beleidigung von Organen und Vertretern ausländischer Staaten nach § 103 Strafgesetzbuch.
Bekannterweise kam die Bundesregierung diesem Ansinnen nach, was zu heftigen Diskussionen darüber führte, was Satire darf und was nicht und ob der deutsche Staat sich hier unter die Knute des türkischen Staatspräsidenten stellen würde
Nun zeigt sich, dass die Einschätzung der Bundesregierung durchaus zutreffend war und man die Beurteilung der Frage, ob strafbares Handeln vorlag oder nicht, zu Recht der Staatsanwaltschaft überlassen hat. Diese kam im Ergebnis zu den meines Erachtens zutreffenden Ergebnis, dass hier die Kunstfreiheit und Meinungsfreiheit greifen und daher die Annahme einer Beleidigung oder Schmähung nur ein sehr eng zu handhabender Sonderfall seien
Der ausgestrahlte Beitrag genüge den Anforderungen an eine satirische Darbietung. Er arbeite mit Verfremdungen und Verzerrungen und sei im Kontext seiner Entstehungsgeschichte und der aktuellen zeitgeschichtlichen Entwicklung künstlerisch so ausgestaltet, dass die Abwägung zwischen Kunstfreiheit und Meinungsfreiheit auf der einen Seite und den Interessen des türkischen Staatspräsidenten auf der anderen Seite zugunsten der Kunstfreiheit und Meinungsfreiheit ausfallen.
Darüber hinaus machte die Staatsanwaltschaft deutlich, dass Jan Böhmermann ohnehin kein Vorsatz nachzuweisen sei. Gerade aufgrund der Tatsache, dass die Zuschreibungen Böhmermanns vollkommen übertrieben und abwegig seien, sei es nicht nahe liegend, dass Böhmermann einen ernsthaften Bezug zur persönlichen Ehre des türkischen Staatspräsidenten herstellen wollte.
Erdogan hat bereits angekündigt, gegen diese Entscheidung Rechtsmittel einlegen zu wollen. Am 2.11.2016 kommt die Causa Böhmermann vor dem Landgericht Hamburg noch einmal (und wahrscheinlich nicht zum letzten Mal) zur Sprache. Dann wird das von Präsident Erdogan angestrengte presserechtliche Verfahren entschieden, in dessen Rahmen das Landgericht Hamburg im Mai eine einstweilige Verfügung gegen Jan Böhmermann erlassen hatte, welche ihm die rezitieren des Großteils des fraglichen Gedichts untersagt hatte.