Zu Unrecht abgebrochene eBay Auktion begründet Schadensersatzanspruch – auch für „Abbruchjäger“

Sog. Abbruchjäger haben es insbesondere bei Internetauktionen auf eBay darauf abgesehen, Höchstbietender bei einer Auktion zu sein, die vom Verkäufer letztlich abgebrochen wird. In der Regel konzentrieren sie sich dabei vor allem auf sehr hochpreisige Gegenstände, die mit einem Startgebot von 1,- € in die Auktion gehen und die sich erfahrungsgemäß sehr gut verkaufen. Oft kommt es dann nämlich vor, dass der Verkäufer die Auktion abbricht, ohne dass er hierfür einen rechtlich hinreichenden Grund hat. Er hat den Kaufgegenstand z.B. außerhalb von eBay versteigert oder er hat sich dazu entschieden, ihn doch lieber zu behalten. Dann schlägt die Stunde des Abbruchjägers, der als Höchstbietender zum Zeitpunkt des Abbruchs der Auktion in der Tat einen Anspruch auf Herausgabe der Kaufsache zum Preis seines aktuellen Höchstgebots verlangen kann. Will oder kann der Verkäufer die Kaufsache nicht herausgeben, berechtigt dies den Abbruchjäger zum Schadensersatz. Dieser besteht dann in der Regel im sog. Erfüllungsschaden, das ist der tatsächliche Wert des Auktionsgegenstandes abzüglich des Höchstgebots. Viele Verkäufer wissen immer noch nicht, dass ihnen diese Konsequenz drohen kann. Daran ist eBay nicht ganz unschuldig, liest der ahnungslose Verkäufer dort doch, dass ein Abbruch bei Auktionen von noch über 12 Stunden jederzeit möglich ist. Das ist rein technisch sicherlich richtig, rein rechtlich betrachtet aber eben sehr falsch.

OLG Hamm bejaht Schadensersatzanspruch für Abbruchjäger

In einem aktuellen Fall hat das OLG Hamm dem Höchstbietenden einen Schadensersatz gemäß den obigen Grundsätzen zugesprochen, OLG Hamm, Urteil vom 30.10.2014, Az.: 28 U 199/13. Im Falle einer abgebrochenen Auktion schulde der Verkäufer dem Höchstbietenden Schadensersatz, wenn dieser die Auktion grundlos abgebrochen habe. Der Verkäufer und spätere Beklagte hatte einen gebrauchten Gabelstapler für einen Startpreis von 1,- € bei eBay zur Auktion eingestellt; der Höchstbietende und spätere Kläger hatte hierauf einen Maximalbetrag von 345,- € geboten. Während der laufenden Auktion veräußerte der Verkäufer den Gabelstapler anderweitig zu einem Preis von 5.355,- € und brach sodann die Auktion ab. Der Kläger war zu diesem Zeitpunkt Höchstbietender mit einem Gebot von 301,- €. Dem Verkäufer war es so unmöglich geworden, seine Verpflichtung zur Veräußerung an den Höchstbietenden nachzukommen – dieser verlangte daraufhin Schadensersatz wegen Nichterfüllung. Zu Recht, entschied das OLG Hamm.

Mißbräuchliches Verhalten des Höchstbietenden nicht ersichtlich

Der Höchstbietende habe plausibel dargelegt, dass er den Gabelstapler zu einem Kaufpreis von bis zu 345,- € abgenommen hätte. Es sei nicht ersichtlich, dass er sein Höchstgebot nur zum Scherz oder zum Schein habe abgeben wollen. Selbst wenn man dem Kläger unterstellen wolle, dass er sich als sog. Abbruchjäger systematisch an eBay-Auktionen beteilige, um ggf. Schadensersatzansprüche zu realisieren, ändere dies nicht daran, dass das jeweilige Höchstgebot rechtsverbindlich abgegeben werden sollte. Der Kläger habe auch keine Schwächesituation des Beklagten ausgenutzt, daher liege auch kein nichtiges Wuchergeschäft vor. Der Beklagte wurde daher zur Zahlung eines Schadensersatzes von 5.054,- € (Tatsächlicher Wert des Auktionsgegenstandes = hier dem erzielten Kaufpreis von 5.355,- € abzgl. des vom Klägers zu zahlenden Gebots von 301,-  €) verurteilt.

 

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