Schadensersatz bei Bilderklau im Internet – wie hoch darf er sein?

Das OLG Hamm hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, wie hoch der Schadensersatz ausfallen darf, wenn ein Gewerbetreibender eine Vielzahl von einem Konkurrenten gefertigter Produktfotos für die Bewerbung seiner Waren im Internet verwendet, OLG Hamm, Urteil vom 13.02.2014, Az. 22 U 98/13.

Die Anwendbarkeit der Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing (MFM)

Wie auch die Vorinstanz, so bediente sich auch das OLG zur Ermittlung des angemessenen Schadensersatzes der Honorarempfehlungen der sog. MFM. Die MFM gibt eine jährliche Tabelle heraus, die für die Berechnung des Schadensersatzes bei der unberechtigten Verwendung fremder Bilder bestimmte Werte bzw. Empfehlungen hinsichtlich der Höhe des hierfür zu zahlenden Schadensersatzes angibt. Einigkeit besteht in der Rechtsprechung hinsichtlich der Anwendbarkeit der MFM-Tabelle allenfalls insoweit, als dass diese Tabelle keine automatische Verbindlichkeit für die Gerichte entfalten kann, die sich mit Fällen des Bilderklaus zu beschäftigen haben. Manche Gerichte haben die MFM-Tabelle bei der Frage, wie hoch der Schadensersatz ausfallen darf, unmittelbar angewandt, andere Gerichte stützen sich bei der Ermittlung der Schadenshöhe lieber auf ein Sachverständigengutachten, wieder andere Gerichte stehen der Anwendbarkeit der MFM-Tabelle eher ablehnend gegenüber, da diese einseitig die Interessen der Rechteinhaber der Bilder widerspiegele.

OLG Hamm spricht sich für Anwendbarkeit der MFM-Tabelle bei Bilderklau aus

Das OLG Hamm gab der Vorinstanz insoweit Recht, als dass es die MFM-Tabelle grundsätzlich für anwendbar erkläre. Jedoch, so das OLG, sei bei Berufsfotografen wegen der technischen Voraussetzungen in der Regel eine höhere Qualität der Bilder gegeben.  Dies rechtfertige es auch, dass der zu zahlende Preis für die Bilder höher sei. Nur bei solchen Fotos aber, so das OLG weiter, sei es aber interessengerecht, die MFM-Empfehlungen ohne Kürzungen anzuwenden. Daher müsse in jedem Einzelfall geprüft werden, ob das unerlaubt verwendete Bild als professionelles Werk gewertet werden könne, oder ob es sich lediglich um ein einfaches Bild durchschnittlicher oder minderer Qualität handele.

Bei einfachen Produktbildern ist ein Abschlag vorzunehmen

Bei Bildern geringerer Qualität und solchen, die nicht professionell gefertigt sind, ist nach Ansicht des OLG Hamm daher ein Abschlag auf die Empfehlungen der MFM-Tabelle vorzunehmen. Da es sich in dem konkreten Fall nur um überaus einfache Produktbilder ohne eine urheberrechtliche Schaffenshöhe gehandelt hatte, nahm das OLG einen Abschlag von 60 % vor

Konsequenzen für Rechteinhaber an Bildern

Völlig unstreitig war und ist, dass die Verwendung auch einfacher Lichtbilder, die keine sog. Lichtbildwerke im Sinne des § 2 Absatz 1 Nr. 5 UrhG sind, ohne Zustimmung des Rechteinhabers rechtswidrig ist und Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche auslöst. Jedoch ist gerade im Lichte dieser Entscheidung Augenmaß gefragt, wenn der Rechteinhaber die Höhe seines Schadensersatzes beziffert. Handelt es sich nur um einfache Bilder wie z.B. Produktfotografien ohne jeden künstlerischen Anspruch, die ohne nennenswerten Aufwand gefertigt wurden, sollte der Schadensersatz in einem gerichtlichen Klageverfahren mit einem angemessen Abschlag auf die Empfehlungen der MFM geltend gemacht werden. Sonst droht dem Rechteinhaber die teilweise Klageabweisung und damit auch die teilweise Auferlegung der Kosten des Rechtsstreits.

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