Schadensersatz bei Verwendung fremder Fotos in privater eBay-Auktion

Zum Schadensersatz bei Bilderklau im Internet hatte ich hier bereits etwas geschrieben. Die Ausführungen des OLG Hamm in dem dort zu entscheidenden Fall bezogen sich auf die unerlaubte Verwendung fremder Lichtbilder in gewerblichem Umfeld. Dort ist relativ unumstritten, dass die Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing Anwendung finden. Gestritten wird im Regelfall dann nur, ob sie direkte Anwendung finden oder ob sie gemäß den Umständen des Einzelfalls zu modifizieren sind.

Schadensersatz gemäß MFM-Empfehlungen auch bei privaten eBay-Auktionen?

Mit dieser Frage hatte sich kürzlich das Amtsgericht Düsseldorf zu beschäftigen, AG Düsseldorf, Beschluss vom 14.07.2014, Az. 57 C 4962/14. Im Ergebnis spricht das Amtsgericht dem Rechteinhaber an dem Lichtbild eines Trinkglases, das Auktionsgegenstand war, gerade einmal einen Schadensersatz in Höhe von 20,00 € (!) zu. Zitat aus den Entscheidungsgründen:

„Bei der anzusetzenden Höhe des Schadenersatzes gemäß Lizenzanalogie ist eine schematische Orientierung an den MFM-Richtlinien für Berufsfotografen unzulässig. Die MFM-Empfehlungen sind von der Anbieterseite aufgestellt und daher mit Zurückhaltung anzuwenden, insbesondere kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die dort genannten Sätze tatsächlich auf dem Markt realisiert werden können, wobei auch nicht auf den Fotomarkt im Allgemeinen, sondern auf den Teilmarkt, der dem jeweils zu entscheidenden Sachverhalt zu Grunde liegt, abzustellen ist (BGH NJW 2006, 615).“

Der zutreffende Teilmarkt stellt hier die Verwendung von Fotos für private Ebay-Auktionen dar. Allein daraus, dass die Antragsgegnerin bei einer Ebay-Versteigerung die Absicht hat, einen möglichst hohen Verkaufspreis zu realisieren, ergibt sich noch keine gewerbliche Tätigkeit, vielmehr ist das Ziel, einen möglichst hohen Preis erzielen zu wollen, auch typisch für einen Privatverkauf.

Den Markt privater Ebay-Versteigerungen spiegeln die MFM-Empfehlungen nicht wieder. Die dort genannten Lizenzgebühren im deutlich dreistelligen Bereich mit Laufzeiten von bis zu einem Jahr passen schon im Ansatz nicht zu einer Ebay-Versteigerung, die typischerweise nur bis zu 10 Tage andauert, auch mangelt es an einer Vergleichbarkeit mit einem Onlineshop. Dass die Versteigerung nachfolgend noch länger im Internet abgerufen werden kann, ist ohne Relevanz, weil ein öffentliches Interesse an einem abgelaufenen Ebay-Angebot nicht besteht. Bereits die typischerweise niedrigen Umsätze, die bei einer Ebay-Versteigerung eines gebrauchten Trinkglases erreicht werden können, machen deutlich, dass Lizenzgebühren gemäß MFM-Empfehlungen auf diesem Marktsegment nicht im Ansatz erreichbar sind. Wegen der kurzen Dauer der Auktion und den typischerweise niedrigen Umsätzen erscheint vielmehr eine fiktive Lizenzentschädigung in Höhe von 20 Euro angemessen (vgl. mit ausführlicher Begründung OLG Braunschweig MMR 2012, 328)“, Zitatende.

Zu begrüßen ist die Entscheidung insofern, als dass die MFM-Empfehlungen im privaten Bereich tatsächlich nichts verloren haben. Ob ein konsequent derart niedrig angesetzter Schadensersatz nicht doch je nach Lage des Einzelfalls zu einer Entwertung der Rechte des Urhebers führen kann, ist sicherlich diskussionswürdig, jedenfalls dann, wenn es sich um professionell gestaltete Lichtbildwerke handelt. Betroffene Urheber, deren Fotos sich plötzlich in fremden privaten eBay-Auktionen wiederfinden, sollten im Lichte dieser Entscheidung jedenfalls vorsichtig mit der Bezifferung Ihres Schadensersatzes umgehen, um nicht für den Fall eines gerichtlichen Klageverfahrens eine Teilabweisung ihrer Klage zu riskieren.