Das Landgericht München I hat mit Urteil vom 04.06.2014, Az. 21 S 25169/11 festgestellt, dass für die rechtswidrige Veröffentlichung des Ausschnitts aus einem Stadtplan im Internet ein Schadensersatz von 1.620,00 € für einen Ausschnitt der Größe DIN A4 angemessen ist.
Die Klägerin, die Rechteinhaberin an dem Kartenausschnitt, macht Schadenersatz im Wege der sog. Lizenzanalogie geltend. Danach hat der Rechtsverletzer dasjenige zu bezahlen, was vernünftige Parteien bei Abschluss eines Lizenzvertrages in Kenntnis der wahren Rechtslage und der Umstände des konkreten Einzelfalles als angemessene Lizenzgebühr vereinbart hätten, vgl. BGH, 22.3.1990, I ZR 59/88 – Lizenzanalogie). Die Höhe der danach als Schadenersatz zu zahlenden Lizenzgebühr ist vom Gericht nach § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nach seiner freien Überzeugung zu bemessen (BGH, 26.3.2009, I ZR 44/06 – Resellervertrag).
Die Klägerin berief sich hierzu auf ihre üblichen Lizenzgebühren, die für eine unbefristete kommerzielle Nutzung eine Ausschnitts aus einem Stadtplan in der Größe DIN A5 bis A4 einen Betrag von 1.620,00 € vorsieht. Das Gericht erhob Beweis durch Sachverständigengutachten. Die beauftragte Sachverständige kam zu dem Ergebnis, dass der von der Klägerin angesetzte Preis angemessen und marktüblich sei. Weiter wurde sodann ausgeführt:
„Die Festlegung des Preises für einen Stadtplan, der im Internet Verwendung findet, hänge im Wesentlichen von dem Umfang und der Qualität der dem Plan zugrundeliegenden Datensätze, der Größe und Qualität des Kartenbildes, der Qualität der Benutzeroberfläche sowie dem Marktbedarf und der Konkurrenzsituation ab. Anhand deutschlandweiter Stichproben habe die Sachverständige die gute Qualität der Datensätze der Klägerin festgestellt. Das Erscheinungsbild der Pläne der Klägerin reflektiere unfehlbar die Professionalität der Kartengestaltung. Die Benutzeroberfläche erfülle die Mindestqualitätsanforderungen. Im Gegensatz zu den kostenlosen Open-Source Kartendiensten stünden die Karten der Klägerin flächendeckend zur Verfügung und seien qualitätsgesichert. Bei der Karte der Klägerin handele es sich um eine sogenannte allzweckdienende Karte, die im Gegensatz zu den einzweckdienenden Karten mehreren Zwecken diene. Sie könne beispielsweise für die Routenplanung ebenso genutzt werden wie auch für die Orientierung, die durch die schön gestalteten Symbole möglich sei, die für Sehenswürdigkeiten verwendet würden. Deutschlandweite gäbe es keinen Konkurrenten, der neben der Klägerin allzweckdienende Karten anbiete“.
Ja Mensch. Gerade beginnt in der Rechtsprechung die Einsicht Einzug zu halten, dass mehrere tausend € vielleicht doch keinen angemessenen Schadensersatz für das Filesharing eines Films darstellen und jetzt kommt der aus der Mode gekommene Stadtplan aus der Mottenkiste gekrabbelt, für dessen Verwendung der umsichtige und wirtschaftlich denkende Webseitenbetreiber natürlich 1.620,00 € bezahlen würde. Aber immerhin wissen wir jetzt, dass eine allzweckdienende Karte im Gegensatz zu einer einzweckdienenden Karte mehreren Zwecken dient. Wenn auch offenbar nicht allen Zwecken.