Das OLG Düsseldorf hat mit Urteil vom 06.05.2014, Az. 12 O 422/11, entschieden, dass auch Produktbeschreibungen auf Internetseiten die notwendige Schöpfungshöhe aufweisen können, um urheberrechtlichen Schutz zu genießen. Konkret ging es um die Beschreibungen für die Berufskleidung von Rechtsanwälten, Staatsanwälten und Richtern – Roben. Nach § 2 Absatz 1 UrhG sind Sprachwerke urheberrechtlich geschützt. Hier kommen natürlich als erstes Werke der Literatur in Betracht; aber auch alltäglichere Sprachschöpfungen können hierunter fallen. Produktbeschreibungen erschöpfen sich jedoch in der Regel in einer bloßen Beschreibung der Funktionalität. Auch sie können aber die durchschnittliche Gestaltung anderer Produktbeschreibungen derart überragen, dass man von einem Urheberrechtsschutz ausgehen kann.
Kriterien der Schöpfungshöhe
Das OLG Düsseldorf nennt einige Kriterien, bei deren kumulativem Vorgehen man davon ausgehen kann, dass auch eine Produktbeschreibung geschützt ist. Wesentlich sei z.B. die Länge des Textes, die genügend Raum geben müsse, um die Reihenfolge der Darstellung zu schützen. Die gewählte Sprache sei auf eine bestimmte Käuferschicht ausgerichtet. Die gehobene Wortwahl mache deutlich, dass neben der Qualität auch auf modische Aspekte sowie eine transparente Preisgestaltung Wert gelegt werde. Der Verfasser der Produktbeschreibung habe diese mit eigenen ausgefallenen Ideen individuell geprägt. Die vom Verfasser ausgewählten Informationen zu den beworbenen Produkten seien 17 Einzelrubriken zugeordnet, welche für den Leser in einer bestimmten, von verkaufpsychologischen Überlegungen getragenen Folge geordnet seien. 11 Rubriken würden eine Überschrift tragen, 6 hingegen nicht. Die Überschriften seien jeweils als Frage und das überwiegend in der „Ich-Form“ formuliert, was dem Leser das Gefühl vermittle, es handele sich um Fragen, die er selbst stellen möchte.
Gerichte urteilen unterschiedlich
Ein allgemeine Regel für den urheberrechtlichen Schutz von Produktbeschreibungen lässt sich aus diesem Urteil natürlich nicht ableiten. Produktbeschreibungen müssen in jedem Einzelfall überprüft werden, ob sie individuell und schöpferisch genug sind. Dabei spielen auch die ganz persönlichen Wertungen der Richter eine Rolle; es ist durchaus denkbar, dass dieselbe Produktbeschreibung von verschiedenen Gerichten unterschiedlich beurteilt wird. Ein Urheberrechtsschutz wurde z.B. bejaht für Produktbeschreibungen (OLG Köln, Urteil vom 30.09.2011, Az. 6 U 82/11), für suchmaschinenoptimierte Texte (OLG Rostock, Beschluss vom 27.06.2007, Az. 2 W 12/07) oder auch für die Beschreibung einer Dienstleistung, LG Hamburg, Beschluss vom 30.06.2011, Az. 308 O 159/11. In einem anderen Fall, in dem es ebenfalls um die Produktbeschreibung von Roben ging, hat das LG Stuttgart mit Urteil vom 04.11.2010, Az. 17 O 525/10, den Urheberrechtsschutz verneint.
Wichtig für Werbeagenturen und jeden, der beruflich viel „textet“: Eine 1:1 Übernahme fremder Produktbeschreibungen ist gefährlich und sollte tunlichst unterbleiben. Besteht Urheberrechtsschutz, werden durch eine solche Übernahme die Rechte des Urhebers verletzt und es kann zu einer kostenpflichtigen Abmahnung kommen.