Das AG München hat mit Urteil vom 30.09.2015 Aktenzeichen 142 C 30130/14, entschieden, dass Persönlichkeitsinteressen regelmäßig hinter der Meinungsfreiheit zurücktreten müssen, wenn die Äußerung wahre Tatsachen betrifft und die Folgen der Äußerung für die Persönlichkeitsentfaltung nicht schwerwiegend sind.
Die Klägerin ist Drehbuchautorin und Regisseurin in München. Ihr Geburtsdatum wurde von einem Online-Lexikon veröffentlicht. Als Einzelnachweis für das Geburtsdatum führt das Online-Lexikon die Dissertation der Regisseurin an, in der das Geburtsdatum genannt wird.
Die Regisseurin verlangt von dem Online-Lexikon, dass die Nennung ihres Geburtsdatums unterbleibt. Sie ist der Ansicht, dass sie dadurch in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt wird. Sie sei keine prominente Person. Die Tatsache, dass sie an Arbeiten mitgewirkt habe, die öffentliche Aufmerksamkeit erfahren haben, mache sie nicht zu einer Persönlichkeit des öffentlichen Lebens. Durch die Veröffentlichung ihres Alters habe sie Nachteile, da die Branche der Medienschaffenden sehr stark von deutlich jüngeren Menschen geprägt werde. Die Altersangabe sei im Hinblick auf Fernsehsender problematisch, da dort die Vorgabe des Intendanten laute, junge Regisseure zu engagieren, um junges Publikum zu gewinnen.
Das Online-Lexikon weigerte sich, das Geburtsdatum zu löschen. Daraufhin erhob die Regisseurin Klage vor dem Amtsgericht München auf Unterlassung der Veröffentlichung eines Beitrags, in dem das Geburtsjahr der Klägerin angegeben ist.
Der zuständige Richter wies die Klage ab. Die Klägerin werde durch die Veröffentlichung nicht in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Dieses Recht verleiht dem Einzelnen die Befugnis, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden. Hierunter fällt auch das Recht, grundsätzlich selbst darüber zu bestimmen, ob und welche Informationen über seine Person auf der streitigen Internetseite der Beklagten veröffentlicht werden, zitiert das Urteil eine Entscheidung des Landgerichts Tübingen. Personenbezogene Daten würden aber zugleich einen Teil der sozialen Realität der Person sein. Regelmäßig müssten bei Daten aus dem Bereich der Privatsphäre die Persönlichkeitsinteressen hinter der Meinungsfreiheit zurückstehen, wenn die verbreiteten Tatsachen richtig sind, an der Veröffentlichung ein öffentliches Interesse im Sinn der Meinungsbildung bestehe und die Folgen der Veröffentlichung für den Betroffenen nicht schwerwiegend sind. Hierbei sei insbesondere zu berücksichtigen, ob die Informationen aus einer öffentlich zugänglichen Quelle stamme. Das Geburtsjahr gehöre zur Privatsphäre eines Menschen. Ein öffentliches Interesse an dem Geburtsjahr besteht. Die Klägerin ist eine renommierte, in der Öffentlichkeit bekannte und stehende Dokumentarfilm-Produzentin. Insoweit ist es für die Öffentlichkeit von Interesse, in welchem Alter sie welchen Film produziert hat, so das Gericht. Durch die Veröffentlichung des Geburtsjahres werde die Klägerin nicht erheblich beeinträchtigt. Es bestünden keinerlei Anhaltspunkte, dass die Klägerin dadurch sozial ausgegrenzt oder isoliert zu werden droht. Für das Gericht ist .nicht nachvollziehbar, inwieweit der streitgegenständliche Eintrag eine Rolle bei der Produktionsvergabe spielen kann, so das Gericht weiter. Auch aus den Produktionsjahren ihrer ersten Filme, die öffentlich bekannt sind, (lässt sich) eine Alterseinstufung der Klägerin vornehmen … Deshalb steht für das Gericht fest, dass die Klägerin durch die Veröffentlichung ihres Geburtsdatums nicht beeinträchtigt ist. Art 12 GG ist durch die Veröffentlichung nicht tangiert..