Ein Onlineshop muss es nicht dulden, dass auf seiner Internetseite Vergleiche über den Preis der verkauften Waren mit den Preisen anderer Anbieter erfolgen, so das LG Hamburg mit Urteil vom 28.01.2015, Az. 416 HKO 163/14.
Ein Online-Shop ging gegen den Anbieter einer kostenlosen Antiviren-Software vor. Die Antiviren-Software verfügte über eine Funktion, mit der ihr Nutzer beim Besuch des Onlineshops dessen Produkte mit den Produkten anderer Onlineshops vergleichen konnte. Der Preisvergleich erfolgte dann direkt auf der Internetseite des Online-Shops in einem Browser-Add-On im oberen Bereich des Browserfensters. Klickt der Nutzer auf den angezeigten Preisvergleich, wird er von der besuchten Seite des Onlineshops auf die Seite des – günstigeren – Mitbewerbers geleitet. Der Anbieter der Antivirensoftware bekommt für den Klick auf den Link und die dadurch erfolgte Weiterleitung eine Provision von dem Mitbewerber.
Nach Ansicht des LG Hamburgs ist dieses Verhalten wettbewerbswidrig. Der Anbieter der Antivirensoftware greife in unzulässiger Weise in den Betrieb des Onlineshops ein, da er dort Kunden abfange. Ein unlauteres Abwerben von Kunden im Offline-Bereich liege nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung immer dann vor, wenn ein Unternehmer in unmittelbarer räumlicher Nähe zum Ladengeschäft seines Konkurrenten Kunden anspricht und aktiv versucht, diese abzuwerben. Nichts anderes könne, so das LG Hamburg, für den Online-Bereich gelten, wenn auf der Webseite eines Unternehmens durch den Einsatz technischer Mittel Kunden abgeworben würden. Ein Rechtfertigungsgrund für diesen Eingriff in den Gewerbetrieb des Unternehmers liege nicht vor, da insbesondere kein berechtigtes Interesse des Antivirensoftware-Herstellers vorliege. Dessen Geschäftsbereich sei ja gerade der Vertrieb einer Antiviren-Software, nicht aber der Vertrieb der Waren, um die es in dem Onlineshop gehe. Darüber hinaus liege in den angezeigten Preisvergleichen keine nach objektiven Kriterien zusammengestellte Auswahl. Der Antivirensoftware-Hersteller erhalte vielmehr Geld von den Konkurrenten des betroffenen Unternehmers dafür, dass er deren Preise einblende. Es gehe daher nur um die monetären Interessen des Antivirensoftware-Herstellers, nicht um eine Unterstütung der Meinungsbildung der Nutzer für deren Kaufentscheidung.