Der BGH hat mit Urteil vom 01.07.2014, Az. VI ZR 345/13, entschieden, dass ein Arzt nicht die Herausgabe der Daten eines Bewertenden von dem Bewertungsportal verlangen darf, auf dem dieser den Arzt ungerechtfertigt negativ bewertet hat. Das Datenschutzrecht des bewertenden Patienten wiege schwerer als das Informationsinteresse des Arztes. Es fehle an einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage für eine solche Datenweitergabe.
Aus den Entscheidungsgründen:
„Die Beklagte betreibt ein Internetportal, das die Bewertung von Ärzten ermöglicht. Der Kläger, der eine Arztpraxis betreibt, entdeckte dort im November 2011 eine Bewertung, in der unter anderem behauptet wurde, bei ihm würden Patientenakten in den Behandlungsräumen in Wäschekörben gelagert, es gebe unverhältnismäßig lange Wartezeiten, Folgetermine seien nicht zeitnah möglich, eine Schilddrüsenüberfunktion sei von ihm nicht erkannt und kontraindiziert behandelt worden. Im Juni 2012 wurden in das Portal weitere, teilweise wortgleiche Beiträge eingestellt. Die Bewertungen wurden jeweils nach entsprechenden Mitteilungen des Klägers von der Beklagten gelöscht. Am 4. Juli 2012 erschien wiederum eine Bewertung mit den bereits zuvor beanstandeten Vorwürfen, die jedenfalls bis November 2012 nicht von der Beklagten gelöscht wurde. Die Beklagte hat nicht bestritten, dass die entsprechenden Behauptungen unrichtig sind.
[…]Die vom Kläger begehrte Auskunftserteilung scheitert jedenfalls daran, dass die Beklagte gemäß § 12 Abs. 2 TMG nicht zur Herausgabe der zur Bereitstellung des Telemediums erhobenen Anmeldedaten befugt ist. Der Beklagten ist aufgrund dieser Bestimmung die Herbeiführung des geschuldeten Erfolges rechtlich unmöglich (§ 275 Abs. 1 BGB, vgl. BGH, Urteile vom 25. Oktober 2012 – VII ZR 146/11, BGHZ 195 Rn. 33; vom 21. Januar 2010 – Xa ZR 175/07, WM 2010, 410 Rn. 23; zur fehlenden Befugnis zur Auskunftserteilung vgl. auch BGH, Urteil vom 4. April 1979 – VIII ZR 118/78, NJW 1979, 2351, 2353). Es fehlt an der erforderlichen datenschutzrechtlichen Ermächtigungsgrundlage, die die Beklagte zur Erfüllung eines Auskunftsanspruchs des Klägers berechtigten würde„.
Zwar lässt der BGH am Ende seiner Entscheidung auch anklingen, dass eine Erstreckung eines solchen Auskunftsrechts auf Fälle von Verletzungen des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts wünschenswert wäre (für Urheberrechtserletzungen existiert eine solche Möglichkeit!), dies sei jedoch Aufgabe des Gesetzgebers.
Für betroffene Ärzte, die negative Bewertungen entfernen möchten, bedeutet dies gleichwohl nicht, dass sie rechtlos gestellt sind. Sie haben nach wie vor die Möglichkeit, auch den Plattformbetreiber, z.B. jameda, um einen namhaften Vertreter zu nennen, auf Löschung in Anspruch zu nehmen. Reagiert dieser auf ein berechtigtes Löschungsverlangen nicht, so kann er als sog. Störer notfalls auch gerichtlich in Anspruch genommen werden.
Sie sind Arzt/Ärztin und von einer ungerechtfertigen negativen Bewertung betroffen? Gerne können Sie sich zur Wahrung Ihrer rechtlichen Interessen an mich wenden.