Das Landgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 29.7.2015, Aktenzeichen 12 O 231/14, zwei Klauseln eines Mobilfunk-Anbieters für unwirksam erklärt, die dem Mobilfunk-Anbieter das Recht einräumten, den Vertrag des Kunden bei Zahlungsverzug fristlos zu kündigen bzw. den Anschluss des Kunden ohne Einhaltung einer Wartefrist zu sperren.
Welche Klauseln waren betroffen?
Es ging um zwei Klauseln, die man so oder so ähnlich in vielen Mobilfunk-Verträgen findet. Klausel Nr. 1 lautete: „Das Recht beider Vertragspartner zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund ist insbesondere gegeben, wenn sich der Kunde für zwei aufeinanderfolgende Monate mit der Bezahlung der Rechnungen oder eines wesentlichen Rechnungsbetrags oder über einen Zeitraum von mehr als zwei Monaten mit der Bezahlung von Rechnungen, deren für den Grundpreis oder den Paketpreis im gewählten Tarif von zwei Monaten übersteigt, in Verzug befindet“.
Das Landgericht Düsseldorf vertrat die Auffassung, dass eine solche Regelung zur fristlosen Kündigung die in § 45 i Telekommunikationsgesetz [TKG] vorgesehene Möglichkeit des Mobilfunk-Kunden, Einwände gegenüber der ihm erteilten Rechnung zu erheben, nicht berücksichtige. Nicht nur wegen des Verstoßes gegen diese Vorschrift, sondern auch wegen des Verstoßes gegen das Transparenzgebot war die Klausel nach Ansicht des Landgerichts unwirksam. Das Transparenzgebot verlangt von dem Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen, Rechte und Pflichten aus dem Vertrag klar und nachvollziehbar darzustellen und dabei auch die Nachteile einer Regelung für den Vertragspartner so deutlich zu machen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann. Hier sei der Begriff „wesentlicher Rechnungsbetrag“ weder aus sich heraus verständlich noch im Zusammenhang mit den beiden anderen Teilregelungen der Klausel nachvollziehbar. Für den Kunden sei nicht ersichtlich, dass es einen sogenannten Mindestbetrag gibt, der eine fristlose Kündigung ausschließt.
Klausel Nr. 2 lautete: „[…] ist zu einer Sperre der Inanspruchnahme der Mobilfunkdienstleistungen ohne Ankündigung oder Einhaltung einer Wartefrist berechtigt, wenn und solange […] Der Kunde aus anderem wichtigem Grund Anlass zur Kündigung gegeben hat.“
Diese Klausel sei deswegen unwirksam, so das Landgericht Düsseldorf, weil sie dem Mobilfunk-Anbieter die Einstellung seiner Leistungen erlaube, ohne den Vertragspartner darauf hinzuweisen. Dieser könne sich deswegen nicht auf die Sperrung einstellen und diese gegebenenfalls durch noch rechtzeitige Zahlung abwenden. Der Umstand, dass eine Androhung der Sperrung nicht erforderlich sei, widerspräche darüber hinaus § 45 k TKG. Darüber hinaus rechtfertige die vorliegende Klausel eine fristlose Kündigung auch dann, wenn der rückständige Betrag die Grenze von 75 € nicht erreiche. Das Landgericht Düsseldorf weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass es bereits höchstrichterlich geklärt ist, dass Klauseln unwirksam sind, die dem Mobilfunk-Anbieter ein Recht zur Sperrung zuerkennen, wenn der Kunde mit deutlich weniger als 75 € in Verzug ist, vgl. BGH, NJW-RR 2011, 1618.