Das Amtsgericht Sandershausen hat mit Urteil vom 30.03.2017, Az. 4 C 11/17, entschieden:
„Nach der Kündigung eines Mobilfunkvertrages kann der Mobilfunkanbieter als Schadensersatz grundsätzlich die Grundgebühr geltend machen, die bis zur regulären Beendigung des Vertrages angefallen wären. Ohne Angabe zu den ersparten Aufwendungen sind diese vom Gericht zu schätzen, wobei der Gewinnanteil am Grundpreis auf 10% und der Teil der fiktiv ersparten Aufwendungen 90% des Grundpreises betragen.“
Eine durchaus bemerkenswerte Entscheidung, lag doch der geschätzte Gewinn in vielen amtsgerichtlichen Entscheidungen deutlich höher.
Hierzu entschied das AG Münster, dass der Kunde ca. 50 % der für die Restlaufzeit des Vertrages anfallenden Grundgebühren zahlen muss (Urteil vom 30.10.2015, Az. 48 C 2904/15). Genauso entschieden dies das AG Bremen (Urteil vom 22.11.2013, Az. 25 C 0215/13) sowie das AG Tempelhof-Kreuzberg (Urteil vom 04.12.2014, Az. 23 C 120/14) bei der Kündigung eines Mobilfunkvertrages bei einem Flatrate Tarif.
Wem also sein Mobilfunkvertrag (z.B. wegen Zahlungsverzugs) gekündigt wird und von wem daraufhin fast die gesamte Summe an verbleibenden Grundgebühren als Schadensersatz verlangt wird, der kann sich gute Erfolgsaussichten ausrechnen, letzlich nur maximal die Hälfte zahlen zu müssen. Mit der vorliegenden Entscheidung des AG Sandershausen hat man nun noch eine weitere Argumentationshilfe, um den geforderten Schadensersatz noch weiter nach unten zu drücken.