Beschluss des OLG Frankfurt a.M. vom 12.05.2015, Az.: 6 W 43/15:
Verwendet ein im EU-Ausland ansässiges Unternehmen auf einer internationalen Fachmesse in Deutschland ein verwechslungsfähiges Kennzeichen zu Werbezwecken, so liegt eine Markenverletzung vor. Es liegt sowohl ein „Benutzen in der Werbung“ als auch ein „Anbieten“ unter Verwendung des Kennzeichens in Deutschland vor, wenn aus Sicht des Messepublikums der Eindruck entsteht, dass das Unternehmen zum Kauf der Produkte im Inland auffordert. Ausreichende Indizien für eine solche Kaufaufforderung sind zum einen, dass es sich um eine Verkaufsmesse handelt und dass zum anderen auf dem Messestand Kataloge in englischer Sprache für das Messepublikum zur Einsichtnahme und Mitnahme vorrätig gehalten werden.