Terminsmitteilung des BGH zum Az. I ZR 59/13, Verhandlungstermin: 2. April 2015:
„Die Klägerin ist eine führende Herstellerin von Sportartikeln. Sie ist Inhaberin einer im Jahr 1991 angemeldeten und eingetragenen deutschen Wort-Bild-Marke mit dem Schriftzug “PUMA“ und dem Umriss einer springenden Raubkatze. Das Zeichen ist unter anderem für T-Shirts, Sweatshirts sowie Pullis eingetragen und wird auf unterschiedlichen Produkten, so auch Oberbekleidung, angebracht. Der Beklagte ist Inhaber einer Ende 2005 angemeldeten deutschen Wort-Bild-Marke, die aus dem Schriftzug “PUDEL“ und dem Umriss eines springenden Pudels besteht und seit Anfang 2006 unter anderem für Bekleidungsstücke sowie T-Shirts registriert ist. Die Klägerin sieht in der Eintragung dieser Marke eine Verletzung ihrer Kennzeichenrechte. Sie verlangt von dem Beklagten deshalb die Einwilligung in die Löschung seiner Wort-Bild-Marke.
Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Es hat angenommen, der Beklagte nutze mit seinem Zeichen die Unterscheidungskraft und die Wertschätzung der bekannten Marke der Klägerin aus, indem er sich aufgrund der übereinstimmenden Strukturmerkmale beider Zeichen Aufmerksamkeit erschleiche und sich den guten Ruf der Marke der Klägerin für eigene kommerzielle Zwecke zunutze mache. Dieses Verhalten sei auch nicht durch die Grundrechte des Beklagten auf freie künstlerische Betätigung oder auf freie Meinungsäußerung gerechtfertigt.
Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.“
Vorinstanzen: LG Hamburg, Urteil vom 10. Februar 2009, Az. 312 O 394/08; OLG Hamburg, Urteil vom 7. März 2013, Az. 5 U 39/09
Das Ausnutzen der Wertschätzung einer fremden Marke im Markenrecht
Landgericht und Oberlandesgericht Hamburg haben in den Vorinstanzen dieses tierischen Rechtsstreits entschieden, dass der Pudel die Wertschätzung des Pumas in unlauterer Weise ausgenutzt hat. Geregelt ist dies im Markenrecht in § 14 Absatz 2 Nr. 3 MarkenG. Voraussetzung ist zunächst, dass es sich bei der ausgenutzten Marke um eine bekannte Marke handelt. Davon kann man bei PUMA wohl ohne weiteres ausgehen. Voraussetzung ist weiterhin, dass die Wertschätzung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausgenutzt wird. Dies liegt dann vor, wenn sich ein Dritter „in den Bereich der Sogwirkung der Marke begibt, um von ihrer Anziehungskraft, ihrem Ruf und ihrem Ansehen zu profitieren und, ohne jede finanzielle Gegenleistung und ohne dafür eigenen Anstrengungen machen zu müssen, die wirtschaftlichen Anstrengungen des Markeninhabers ausnutzt„, vgl. EuGH, Urteil vom 18.06.2009, Az. C-487/07 – L´Oréal/Bellure.
Ein rechtfertigender Grund kann die Kunstfreiheit aus Artikel 5 Grundgesetz sein. Hier standen nach Ansicht der Vorinstanzen jedoch nicht die künstlerischen, sondern die kommerziellen Interessen des Beklagten im Vordergrund.
Hier kann man sich das bekannte PUMA-Logo ansehen und hier findet man den PUDEL. Mein erster Gedanke war, dass da jemand einem Puma Fellpuschel angeklebt hat. Pudelpuschel quasi. Mein zweiter Gedanke war, dass der BGH vermutlich ähnlich entscheiden wird wie die Vorinstanzen und dass den Pudel das gleiche Schicksal ereilen wird, als wäre er in freier Wildbahn auf den Puma getroffen. Update folgt.
Wer sich mit dem Gedanken trägt, eine Marke anzumelden, die sich ersichtlich an eine bereits vorhandene Marke anlehnt, sollte lieber 10mal prüfen (lassen), ob das eine gute Idee ist. Oft schießen bekannte Markeninhaber zwar beim Versuch, Ihre kostbare Marke vor einer Annäherung durch andere Marken zu schützen, über das Ziel hinaus. Aufgrund der hohen Streitwerte im Markenrecht kann ein letztlich mit einer Niederlage endender Gang durch alle Instanzen aber so teuer werden, dass man schon einen richtig tollen Pudel züchten müsste, um das verlorene Geld wieder reinzuholen.
Update 02.04.2015: PUMA frisst Pudel
Die Kurzfassung: Der BGH hat mit Urteil vom 02.04.2015 – I ZR 59/13 – „Springender Pudel“, dem wohlbekannten Sportartikelhersteller Recht gegeben und dem springenden Pudel das Fell geschoren. Dieser muss seine Marke aus dem Register nunmehr löschen.
Die nicht ganz so kurze Fassung, aus der Pressemitteilung des BGH:
„Die Klägerin sieht in der Eintragung dieser Marke eine Verletzung ihres Markenrechts.
Das Landgericht hat den Beklagten zur Einwilligung in die Löschung seiner Marke verurteilt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.
Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des Oberlandesgerichts bestätigt. Er hat angenommen, dass die beiden Zeichen trotz der unübersehbaren Unterschiede im Sinne des Markenrechts einander ähnlich sind. Zwar ist die Ähnlichkeit der Zeichen nicht so groß, dass dadurch eine Verwechslungsgefahr gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG besteht. Der Beklagte nutzt mit seinem Zeichen die Unterscheidungskraft und die Wertschätzung der bekannten Marke der Klägerin im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG aus. Er profitiert von der Ähnlichkeit der beiden Marken und erlangt dadurch eine Aufmerksamkeit, die er für seine mit der Marke gekennzeichneten Produkte ansonsten nicht erhielte. Der Inhaber einer bekannten Marke kann die Löschung einer Marke auch dann verlangen, wenn keine Verwechslungsgefahr vorliegt, der Grad der Ähnlichkeit zwischen den beiden Marken jedoch so groß ist, dass die beteiligten Verkehrskreise sie gedanklich miteinander verknüpfen. Gegenüber dem Recht aus der bekannten Marke kann sich der Beklagte zur Rechtfertigung nicht mit Erfolg auf die Grundrechte auf freie künstlerische Betätigung oder auf freie Meinungsäußerung berufen. Seine Rechte müssen gegenüber dem ebenfalls durch die Verfassung geschützten Markenrecht der Klägerin zurücktreten, weil der Grundrechtsschutz dem Beklagten nicht die Möglichkeit einräumt, ein eigenes Markenrecht für identische oder ähnliche Waren eintragen zu lassen“.