Das Gericht der Europäischen Union hat in dem Verfahren „Skype“ vs. „Sky“ entschieden, dass eine zu große Ähnlichkeit zwischen den beiden Marken und daher eine Verwechslungsgefahr besteht (EuG, Urteil vom 05.05.2015 – T-423/12; T-183/13; T-184/13).
Skype hatte in 2004 beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt sein bekanntes Wort-/Bildzeichen als Wort-/Bildmarke angemeldet. Nebem dem Wortbestandteil „Skype“ besteht das Zeichen noch aus dem Wolken-Logo. Gegen diese Markenanmeldung hatte das TV-Unternehmen Widerspruch angemeldet, weil eine Verwechslungsgefahr mit der bereits in 2003 für die gleichen Waren- und Dienstleistungsklassen eingetragene Wortmarke „Sky” bestehe.
Dies sah das HABM im Ergebnis genauso. Zwischen den beiden Zeichen bestehe in bildlicher, klanglicher und begrifflicher Hinsicht eine Ähnlichkeit mittleren Grades. Gegen diese Entscheidung des HABM zog „Skype“ vor das EuG.
Das EuG hielt die Entscheidung des HABM aufrecht und sah auch eine zu große bildliche, klangliche und begriffliche Ähnlichkeit zwischen den beiden Zeichen. Entscheidend sei, dass der Vokal „y” im Wort „Skype” nicht kürzer ausgesprochen werde als im Wort „Sky”. Eine Verwechselungsgefahr werde auch dadurch begründet, dass das Wort „Sky” in „Skype” enthalten sei. Der grafische Bestandteil der stilisierten Wolke könne demgegenüber die Verwechslungsgefahr zwischen den Zeichen nicht aufheben. Vielmehr werde dadurch die Verwechslungsgefahr gerade bestärkt, da „Wolke“ mit „Himmel“ und folglich eben auch mit „Sky“ assoziiert werden könne.
Gegen die Entscheidung des EuG kann Skype Rechtsmittel beim EuGH einlegen.