Mit Beschluss vom 10.07.2014 – Az. I ZB 18/13 hat der BGH entschieden, dass eine bereits eingetragene Marke auch noch nach mehreren Jahren erfolgreich mit einer Löschungsklage angegriffen werden kann, wenn ihre Eintragung gegen absolute Schutzhindernisse verstieß. Der BGH bestätigte damit die Entscheidungen des Deutschen Patent- und Markenamtes und des Bundespatentgerichts.
2002 meldete der Markeninhaber der angegriffenen Marke eine Wort-/Bildmarke an, die sich im Wesentlichen in den Worten „Gute Laune Drops“ erschöpfte. Die Marke wurde in der Kategorie Süßwaren angemeldet.
Hiergegen richtete sich die etliche Jahre später angestrengte Löschungsklage, mit der geltend gemacht wurde, dass es der Marke an der erforderlichen Unterscheidungskraft fehle.
Soweit die Unterscheidungskraft fehle, könne sich der Markeninhaber auch nicht auf einen allgemeinen Vertrauensschutz berufen, so der BGH in seinem Urteil. In § 50 MarkenG ist geregelt, dass eine Löschungsklage wegen des Vorliegens absoluter Schutzhindernisse nur innerhalb von 10 Jahren ab Eintragung der Marke gestellt werden kann. Dieser Zeitraum war in dem vorliegenden Verfahren noch nicht abgelaufen. Ein Vertrauensschutz aus anderen Gründen komme, so der BGH, nicht in Betracht.