Die Band „Kraftwerk“ gehört zu den Pionieren der elektronischen Musik und zählt unbestritten zu den einflussreichsten Bands der letzten Jahrzehnte. Sympathiepunkte scheinen sie dennoch nicht gesammelt zu haben, als sie nunmehr gegen das Düsseldorfer Restaurant in Bilk vorgingen, das sich ebenfalls „Kraftwerk“ (aktuell nur noch „K“) nannte. Nachdem die Betreiber des Restaurants auf einen formlosen Hinweis, dass der Name geschützt sei und auch auf eine nachfolgende Abmahnung nicht reagiert hätten, wurde sodann der Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt.
Ob die sodann erlassende Verfügung tatsächlich standhalten würde, sollten die Betreiber des Restaurants dagegen Rechtsmittel einlegen, darf zumindest bezweifelt werden. Gemäß der Anmeldung der Marke „Kraftwerk“ beim DPMA ist diese für
„Bespielte magnetische, magneto-optische und optische Träger für Ton und/oder Bild; Waren aus Leder und Lederimitationen, nämlich Rucksäcke; Bekleidungsstücke einschließlich Sport- und Freizeitbekleidung; Turn-, Fitneß- und Sportgeräte; Werbung und Marketing für Dritte; Durchführung von Public-Relations-Maßnahmen; Produktion und Herausgabe von Bild-, Ton- und Datenträgern einschließlich Fernsehproduktion; Veröffentlichung und Herausgabe von Druckereierzeugnissen; Musikdarbietung; Film-, Ton- und Videovorführungen sowie Vermittlung derartiger Vorführungen; Veranstaltung und Vermittlung von Konzerten und Musikaufführungen; Rundfunk- und Fernsehunterhaltung; Vermietung von Räumlichkeiten für Konzert- und Musikaufführungen sowie von Musik- und Videostudios“
angemeldet. Für den Betrieb eines Restaurants ist die Marke damit jedenfalls nicht angemeldet und die Band hat sich meiner Kenntnis nach auch nicht durch eine wie auch immer geartete Tätigkeit in der Gastro-Szene hervorgetan, so dass die Schnittmenge zwischen den Tätigkeitsfeldern eher gering sein dürfte – auch wenn in dem Restaurant Musik gespielt werden sollte. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch kann sich damit nur darauf gründen, dass das Restaurant durch die Benutzung des Zeichens „Kraftwerk“ die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke „Kraftwerk“ ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt, vgl. § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG.
Man darf darauf gespannt sein, ob man sich hier in irgendeiner Form einigt oder ob es doch zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung kommt. Sollte es beim jetzigen status quo bleiben, können wir uns ja vielleicht schon mal mit dem Gedanken anfreunden, dass demnächst Kohle-, Wasser- und Windenergieproduktionsstätten unsere Stromversorgung sicherstellen.