Das OLG München hat eine interessante Entscheidung bzgl. der Entfernung negativer Bewertungen und Benotungen von Ärzten bei jameda getroffen, Beschluss vom 17.10.2014, Az. 18 W 1933/14. Einig war man sich bisher, dass falsche Tatsachenbehauptungen, die der Patient über den Arzt und seine Behandlung im Rahmen seines Bewertungskommentars bei jameda aufstellt, zu löschen sind. Neu ist dagegen, dass auch die Benotungen, die der Patient vergeben kann, gelöscht werden können. Bei jameda kann der bewertende Patient in bis zu 17 verschiedenen Kategorien eine Schulnote von 1-6 vergeben, u.a. in den Kategorien „Behandlung“, „Aufklärung“, „Vertrauensverhältnis“, „Genommene Zeit“ und „Freundlichkeit“. Bisher wurde nun geurteilt, dass diese Schulnoten als Meinungsäußerungen einzustufen sind. Das ist für den bewerteten Arzt ein Problem, denn gegen negative Meinungsäußerungen kann man sich nur dann zur Wehr setzen, wenn sie verunglimpfend oder herabsetzend wird. Mir erschien es schon immer widersinning, diese Noten losgelöst von dem Bewertungskommentar zu bewerten, sind sie doch regelmäßig auf den – ggf. falschen – Bewertungsinhalt zurückzuführen und damit ebenso falsch.
OLG München: jameda muss auch Benotungen löschen
Dies hat das OLG München im Ergebnis ebenso gesehen und hierzu ausgeführt:
„Dennoch ist die vorliegende Meinungsäußerung rechtswidrig, weil für die getroffene Bewertung des Verfügungsklägers keinerlei tatsächliche Anknüpfungspunkte bestanden oder bestehen.
Grundlage für die Wertung, dass die „Behandlung“, das „Vertrauensverhältnis“ und die „Betreuung“ beim Verfügungskläger die Note 6 verdienten, „Aufklärung“ und „genommene Zeit“ die Note 5, bildet nämlich die auf der Internet-Seite der Verfügungsbeklagten aufgestellte Tatsachenbehauptung, der Besuch des kommentierenden Patienten beim Verfügungskläger sei so abgelaufen wie geschildert. Diese Behauptung ist, wie oben ausgeführt, unwahr.
Nach Auffassung des Senats kann bei der vorliegenden Konstellation, bei der ein Werturteil eine zugrunde liegende tatsächliche Feststellung von eigenständiger Bedeutung derart widerspiegelt, dass beide zusammen „stehen und fallen“, nicht nur Unterlassung der unwahren Tatsachenbehauptung, sondern auch der auf dieser beruhenden Werturteile verlangt werden. Andernfalls ergäbe sich die merkwürdige Konsequenz, dass der im Rahmen eines Bewertungsportals von einer unwahren Tatsachenbehauptung Betroffene zwar die Behauptung als solche angreifen könnte, aber nicht die eine unwahre Tatsachenbehauptung widerspiegelnde und wiederholende Bewertung (vgl. Senat, Urteile vom 9.9.2014 – 18 U 516/14 – und vom 5.2.2013 – 18 U 3915/12). Der vorliegende Fall unterscheidet sich von demjenigen, der der von der Verfügungsbeklagten zitierten „Spick-mich“-Entscheidung des BGH (Urteil vom 23.6.2009 – VI ZR 196/08) zugrundelag, gerade darin, dass von den Nutzern der dortigen Internetseite nur Wertungen und keine Tatsachenbehauptungen eingestellt wurden.“
Für betroffene Ärzte liefert dieses Urteil die nötige Munition, um in Zukunft noch besser gegen unwahre negative Bewertungen bei jameda vorgehen zu können. Nicht nur gegen den Bewertungskommentaran sich, auch gegen die darauf fußenden Benotungen kann man vorgehen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn Kommentar und Benotungen gemeinsam eingestellt werden und dadurch miteinander verknüpft sind.
Sie sind Ärztin/Arzt und von einer falschen Bewertung betroffen? Gerne können Sie sich an mich wenden; im Regelfall erreiche ich binnen weniger Tage eine Entfernung der fraglichen Bewertung.