Das LG München I hat mit Urteil vom 12.05.2016, Az. 12 O 17874/15, entschieden, dass die Kündigungsklausel der Online-Partnerbörse eDates gegen das sog. Transparentgebot verstoße und daher unwirksam sei. Nach der fraglichen Klausel sollte die Kündigung der kostenpflichtigen Premiummitgliedschaft in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen „in gesetzlich geregelter ‚Elektronischer Form‘ z. B. per E-Mail“ erfolgen, die Textform wurde ausgeschlossen.
Schriftform, Textform, E-Mail, Fax, Brief – ja was denn nun?
Diese Regelung war der Verbraucherzentrale Bundesverband nicht klar und eindeutig genug, da der Kunde nicht zweifelsfrei erkennen könne, wie er denn nun wirksam kündigen könne. Der Verbraucher würde annehmen, dass er z.B. mit einer einfachen E-Mail kündigen könne. Das war nach dem Willen des Portalbetreibers aber gerade nicht ausreichend. Erforderlich war nach dessen Vorstellungen vielmehr eine vom Kunden eigenhändig unterschriebene Kündigungserklärung, die eingescannt und per E-Mail übermittelt werden sollte. Das berge natürlich, so die Verbraucherzentrale Bundesverband und ihr folgend auch das LG München I, die Gefahr einer ungewollten Vertragsverlängerung in sich, wenn die Kündigung des Kunden nicht anerkannt werde, weil sie eben nur per E-Mail erfolgte.
Das Problem, dass Anbieter von Online-Abonnements die Laufzeit von Verträgen dadurch zu verlängern versuchen, dass sie die Kündigung erschweren, ist nicht wirklich neu. Bisher hat die Rechtsprechung in nahezu allen ähnlichen Fällen im Sinne des Kunden entschieden. Vermutlich ist es, gerade im Bereich der Online-Partnerbörsen, wo es auch sehr gute kostenlose Angebote gibt, keine schlechte Idee, wenn der Anbieter versucht, mit Leistung zu überzeugen.