Das OLG Köln hat mit Urteil vom 14.12.2015, Az. 12 U 16/13, entschieden, dass Internet-Provider gemäß § 100 Abs. 1 Telekommunikationsgesetz dazu berechtigt sind, die IP-Adresse ihrer Kunden über einen Zeitraum von vier Tagen zu speichern.
Zu Grunde lag dem Verfahren eine Abmahnung wegen Filesharing. Der Inhaber eines Internetanschlusses wurde vom Rechteinhaber wegen einer behaupteten Urheberrechtsverletzung abgemahnt. An die Daten des Anschlussinhabers gelangte der Rechteinhaber, indem wie üblich ein gerichtlicher Beschluss eingeholt wurde, der es dem Rechteinhaber erlaubte, von dem Internet-Provider den Namen und die Anschrift des Anschlussinhabers zu der ermittelten IP-Adresse zu erhalten. Der Anschlussinhaber war der Ansicht, dass der Provider nicht zur Speicherung seiner Verbindungsdaten berechtigt, sondern zu deren unverzüglichen Löschung verpflichtet gewesen sei. Der Beschluss, mit dem dem Rechteinhaber erlaubt wurde, seinen Namen und seine Anschrift mitzuteilen, sei daher rechtswidrig gewesen.
Das OLG Köln hat dem gegen seinen Provider klagenden Anschlussinhaber nicht Recht gegeben. Der Provider sei gemäß § 100 Abs. 1 TKG dazu berechtigt gewesen, die Verbindungsdaten zu speichern, weil dies zur Abwehr von Störungen der Telekommunikationsanlage erforderlich sei. Das Internet stelle ein Telekommunikationsnetz, aber auch eine Telekommunikationsanlage dar. Die Speicherung der Verbindungsdaten sei daher zur Gefahrenabwehr, insbesondere zur Abwehr von Denial-of-Service Attacken, Spam- und Trojanerversand und Hackerangriffen im Interesse eines sicheren und störungsfreien Netzbetriebs erforderlich.
Besondere stellte das OLG Köln fest, dass die Urheberrechtsverletzung an nur einem einzelnen Musiktitel nichts daran ändere, dass es sich hierbei um ein Handeln in gewerblichen Ausmaß handele (ein entsprechender Auskunftsbeschluss darf nur dann ergehen, wenn ein solches gewerbliches Ausmaß des Handelns vorliegt).
Der Bundesgerichtshof hatte bereits in einem anderen Fall eine Speicherung der Verbindungsdaten gemäß § 100 Abs. 1 TKG für einen Zeitraum von sieben Tagen gebilligt, vgl. BGH, Urteil vom 03.07.2014, III ZR 391/13.
Provider sind jedenfalls nicht dazu verpflichtet, die Verbindungsdaten entsprechend lange aufzubewahren. Tun sie dies jedoch gleichwohl, so ist ein Zeitraum von 4-7 Tagen jedenfalls rechtlich zulässig.
Ist man von einer Filesharing-Abmahnung betroffen, so ist eine Verteidigung gegen diese Abmahnung jedenfalls mit dem Argument, dass der eigene Telekommunikationsprovider nicht zur Herausgabe der Verbindungsdaten berechtigt gewesen sei, wenig erfolgversprechend. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der oben genannte Speicherzeitraum nicht überschritten wurde. Etwas anderes kann aber zum Beispiel dann gelten, wenn der eigene Provider ein so genannter Reseller ist und kein eigenes Netz unterhält. In diesen Fällen erteilt regelmäßig derjenige Provider die Auskunft, der das Netz unterhält. In diesen Fällen gibt es einige Gerichte, nach deren Einschätzung eine Weitergabe von Verbindungsdaten durch einen Provider, der nicht Vertragspartner des Kunden ist, gegen das Datenschutzrecht verstößt. Höchstrichterlich geklärt ist diese Fragestellung jedoch noch nicht.