Das hat jedenfalls das AG Hamburg mit Urteil vom 10.06.2014, Az.: 25 b C 431/13 so entschieden und damit ein wichtiges Ausrufezeichen im Kampf um freie WLAN-Netze gesetzt.
Das beklagte Hotel hatte seinen Gästen die Nutzung des Internets dergestalt ermöglicht, dass es ihnen an der Rezeption auf Nachfrage kostenlos befristete Zugangsdaten überlassen hatte. Die Gäste mussten sich sodann auf ihren Zimmern individuell einwählen und zuvor bestätigen, dass sie für alle Aktivitäten die volle Haftung übernehmen und ein „vermutlicher Missbrauch rechtliche Schritte nach sich ziehen könne“. Nachdem ein Gast das WLAN des Hotels dazu benutzte, urheberrechtlich geschützte Dateien öffentlich zugänglich zu machen, nahm der Rechteinhaber an den geschützten Dateien das Hotel auf Ersatz von Abmahnkosten und Schadensersatz in Anspruch.
Hotel haftet weder als Täter, noch als Störer
Eine Haftung des Hotels als Täter oder Teilnehmer verneint das Amtsgericht schon wegen der Haftungsprivilegierung des § 8 Abs. 1 Satz 1 TMG und führt insoweit u.a. aus:
„Selbst wenn die streitgegenständliche Nutzungshandlung durch einen der Hotelgäste über den gewerblich genutzten Hotelanschluss des Beklagten vorgenommen wurde, ist der Beklagte von einer deliktischen Haftung – als Täter und als Teilnehmer – freigestellt, da die Privilegierung des § 8 Abs. 1 S. 1 TMG auf ihn Anwendung findet. § 8 TMG greift für Diensteanbieter, die für ihre Nutzer Zugang zu einem Kommunikationsnetz herstellen, vgl. § 2 Nr. 1 TMG. Der Beklagte, der sämtlichen Hotelgästen die Nutzung des WLAN Netzwerkes anbietet und ihnen so den Zugang zum Internet vermittelt, gehört als sog. Access Provider hierzu“.
Auch eine Haftung als Störer, so das Amtsgericht, scheide aus. Diese scheitere an der mangelnden Zumutbarkeit weiterer Sicherungsmaßnahmen. Die vom Hotel bereits ergriffenen Maßnahmen, nämlich die Bereitstellung des Internetzugangs nur für Hotelgäste und nicht für hotelexterne Dritte sowie die Belehrung der Gäste darüber, den Internetzugang nicht für rechtswidrige Zwecke zu nutzen, seien ausreichend gewesen. Das Amtsgericht stellt die Verpflichtung eines Hotelbetreibers zur Erteilung derartiger Belehrungen seiner Gäste sogar generell infrage, da ein klassischer Access Provider zu solchen Belehrungen unstreitig nicht verpflichtet sei.
Die weitere Forderung des Klägers, das Hotel habe weitere geeignete Maßnahmen, z.B. die Sperrung bestimmter Ports, ergreifen müssen, wies das Gericht zurück. Es sei dem Hotel nicht zumutbar, derartige Maßnahmen zu ergreifen, die auch eine rechtmäßige Nutzung des Internets beeinträchtigen oder die Leistungsfähigkeit des Internetanschlusses merkbar begrenzen könnten.
Update: Das Amtsgericht Koblenz hat mit Urteil vom 18.06.2014, Az.: 161 C 145/14, gleichfalls entschieden, dass der Betreiber eines Hotels bei ausreichender Sicherung nicht für den Mißbrauch seines WLAN durch Gäste haftet! Aus den Entschedungsgründen:
„Zwar hat der Beklagte als Anschlussinhaber grundsätzlich dafür zu sorgen, dass keine Dritten über den Anschluss Rechtsverletzungen begehen. Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte in Anspruch genommen werden, wer – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich oder kausal adäquat zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt. Da die Störerhaftung jedoch nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes allerdings die Verletzung zumutbarer Verhaltenspflichten, insbesondere von Prüfpflichten, voraus.
Im vorliegenden Fall kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass der Beklagte keine Prüfungspflicht verletzt hat.
Der WLAN-Anschluss des Beklagten war ausreichend gesichert. Der Beklagte hat hierzu glaubhaft erklärt, die Fritz-Box des Gästeanschlusses sei bei Auslieferung werkseitig mit WPA 1/2 verschlüsselt gewesen. Es habe sich hierbei um die handelsübliche und zu diesem Zeitpunkt aktuelle Verschlüsselung gehandelt. Den Beklagten trifft nach höchstrichterlicher Rechtsprechung hingegen keine Pflicht, seinen WLAN-Anschluss regelmäßig auf den neusten technischen Stand zu bringen.
Der erforderliche Sicherheitsstandard wurde von dem Beklagten auch dadurch eingehalten, dass er eigenen Angaben zufolge regelmäßig wechselnde Zugangspasswörter verwendet hat.
Darüber hinaus ist der Beklagte seiner Belehrungspflicht nachgekommen. Er hat sowohl seine Hotelangestellten als auch diejenigen Hotelgäste, welche im Hotel das Internet nutzen wollten, durch Ausgabe entsprechender Kärtchen dahingehend belehrt, dass das widerrechtliche Down- und/oder Uploaden von urherberrechtlich geschützten Dateien verboten ist. Damit wurde ein eindeutiger Hinweis auf die geltende Rechtslage erteilt, um Rechtsverstößen vorzubeugen.
Da es sich vorliegend um die erste Abmahnung des Beklagten handelt, bestand des Weiteren keine Verpflichtung des Beklagten, die Internetnutzung durch seine Gäste oder Angestellten zu überwachen“