Haftung Plattformbetreiber für Inhalte nur bei konkreter Verdachtsmeldung

Das OLG Frankfurt a.M. hat in zweiter Instanz im Eilverfahren entschieden, dass ein Plattformbetreiber für rechtsverletzende Inhalte seiner Nutzer nur dann haftet, wenn er durch eine Verdachtsmeldung hierauf aufmerksam gemacht wird und diese Verdachtsmeldung „so konkret gefasst ist, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptung des Betroffenen unschwer bejaht werden kann“ (Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 13.6.2024, Az. 16 U 195/22).

Der Kläger ist Antisemitismusbeauftragter in Baden-Württemberg und hatte sich im Eilverfahren gegen Beiträge auf der Plattform „X“ gewandt und gegen diese einen entsprechenden Unterlassungsantrag gestellt. Das OLG Frankfurt a.M. führt aus, dass das vorherige Schreiben des klägerischen Rechtsanwalts die Plattform „X“ zuvor nicht hinreichend konkret über die Beiträge und genauen Grund für deren Rechtswidrigkeit informiert habe. Ein bloßer Verweis darauf, dass es sich um »rechtswidrige Inhalte« handele, genüge nicht.