Die Frage, ob und wann die sog. MFM-Richtlinien anwendbar sind, wenn ein Foto ohne Zustimmung des Urhebers genutzt wird, hat die Gerichte immer wieder beschäftigt. MFM steht für „Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing“. Es handelt sich hier um eine Interessenvereinigung der Urheberseite, die einmal jährlich eine Broschüre herausgibt, in der Empfehlungen ausgesprochen werden, welche Foto-Nutzung in welchem Medium für welchen Zeitraum was kosten soll.
Anwendbarkeit der MFM-Tabelle bei Fotoklau oft kritisiert
Einige Gerichte haben die MFM-Empfehlungen als zu einseitig die Interessen der Urheber berücksichtigend kritisiert und ihre Anwendung bei der Frage, welchen Schadensersatz ein Urheber verlangen darf, verneint. In eine ähnliche Richtung geht die Entscheidung des LG Berlin vom 30.07.2015, Az. 16 O 410/14. Das LG Berlin entschied, dass die MFM-Tabelle nur anwendbar ist, wenn der Urheber auch bislang eine entsprechende Lizenzierungspraxis an den Tag gelegt hat.Der Rechteinhaber hätte also nachweisen müssen, dass er auch bislang Lizenzen gemäß den Empfehlungen der MFM für die Nutzung seiner Fotos vergeben hat. Da er dies offenbar nicht konnte, kürzte das LG Berlin die geltend gemachte Schadensersatzforderung von 697,50 € zzgl. eines Aufschlags von 100 % für die Nichtnennung des Urhebers auf insgesamt 200,00 €.