Popcorn Time – Was sehr gemütlich und entspannend klingt, hat sich in den letzten Tagen für viele tausend Nutzer in Deutschland zu einem kleinen Albtraum entwickelt. Wie man den Medien nicht zuletzt durch die berühmt-berüchtigten „Redtube-Abmahnungen“ des (mittlerweile ehemaligen) Rechtsanwalts Thomas Urmann entnehmen konnte, gibt es in Sachen Filesharing-Abmahnungen einen wichtigen Unterschied zwischen der Nutzung eines Bittorrents und dem sog. Streaming. Letzteres stellt als bloßes Betrachten eines Videos/eines Films im Browser gemäß § 44a UrhG nach derzeitigem Stand der Rechtsprechung keine urheberrechtlich relevante Vervielfältigungshandlung und damit keine abmahnfähige Urheberrechtsverletzung dar. Der Versuch des o.g. ehemaligen Kollegen, sich die Taschen mit Abmahnungen wegen des Streamings von Pornofilmen vollzumachen, hat daher dankenswerterweise keine weiteren Nachahmer gefunden. Nun jedoch scheint es, als würde erneut wegen Streamings abgemahnt. Oder?
Popcorn Time – Was ist das eigentlich?
Wer sich in den letzten Wochen auf der Internetseite dieses Dienstes eingefunden hatte, konnte dort u.a. lesen: „Popcorn Time streamt Filme und Fernsehserien von Torrents“. „Hurra“, mag sich mancher gedacht haben, „Streaming ist ja legal!“. Der vorgenannte Satz ist jedoch so nicht ganz richtig, denn tatsächlich handelt es sich nicht um herkömmliches Streaming, sondern um vielmehr klassisches Filesharing: Die Client-App, die sich der Nutzer installieren muss, speist sich aus Bittorrent-Verzeichnissen; Nutzer beziehen das Video/den Film von wiederum anderen Nutzern, auf deren Rechner das Material sich befindet und stellen es ihrerseits wiederum für andere Nutzer zur Verfügung – genau in diesem öffentlichen Zugänglichmachen liegt die Urheberrechtsverletzung. Der Film, den der Nutzer sich ansieht, wird also nicht lediglich im Arbeitsspeicher des Computer zwischengelagert sondern tatsächlich heruntergeladen.
Popcorn Time – Abmahnung vor allem von Waldorf Frommer
Vor allem die bekannte Münchner Anwaltskanzlei scheint in großem Stil wegen der Nutzung von Popcorn Time abzumahnen. Hilft es nun, sich darauf zu berufen, dass man gutgläubig davon ausgegangen sei, es handele sich um vermeintlich legales Streaming? Leider nein, auch eine fahrlässige Urheberrechtsverletzung genügt, um Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche auszulösen. Gefordert werden von Waldorf Frommer die Abgabe einer Unterlassungserklärung und die Zahlung von 815,00 €.
Auch wenn man sich nicht mit dem Argument verteidigen kann, dass man in dem Glauben gehandelt habe, legales Streaming zu nutzen, so bestehen jedoch je nach Lage des Einzelfalles gute Chancen, entweder gar nichts oder nur einen geringeren Betrag zu zahlen. Insbesondere dann, wenn man Popcorn Time nicht selbst genutzt hat und andere Personen im eigenen Haushalt Zugriffsmöglichkeit auf den Internetanschluss hatten, bestehen gute Erfolgsaussichten, die Abmahnung abzuwehren.
Sollten Sie von einer Abmahnung wegen der Nutzung von Popcorn Time betroffen sein, wenden Sie sich gerne an mich. Ich biete faire und schnelle Hilfe zu einem angemessenen Pauschalpreis.
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