Die Kollegen Waldorf Frommer berichten auf ihrer Internetseite über einen Beschluss des Landgerichts Leipzig, in dem es sich dazu geäußert hat, welche Anforderungen an das Verteidigungsvorbringen des Anschlussinhabers zu stellen sind.
Der Anschlussinhaber hatte vor dem Amtsgericht Leipzig Prozesskostenhilfe beantragt, um sich gegen die Klage der Rechteinhaber verteidigen zu können. Diese wurde ihm mit der Begründung verweigert, seine Rechtsverteidigung böte keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Er habe lediglich pauschal behauptet, dass dritte Personen die Möglichkeit gehabt hätten, das Filesharing über seinen Internetanschluss zu begehen. Dies genüge, so das Amtsgericht Leipzig, schon nach der sog. „BearShare“-Entscheidung des BGH vom 08.01.2014 nicht, um sich zu entlasten. Gegen diese Entscheidung legte er Beschwerde vor dem Landgericht Leipzig ein. Dieses bestätigte jedoch die Entscheidung des Amtsgericht Leipzig und führte u.a. aus:
„Hinsichtlich den Ausführungen des Amtsgerichts zur Darlegungslast des Beklagten zu den Einwendungen seiner fehlenden Täterschaft schließt sich das Beschwerdegericht dam Ausgangsgericht an. Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in dem in der 50. Kalenderwoche veröffentlichten Urteils vom 11.06.2015 – I ZR 75/14.
Soweit der Beklagte nunmehr mit der Beschwerde geltend macht, die von Klägerseite eingesetzte Software sei zur Ermittlung der IP-Adresse nicht geeignet, führt dies nicht zu einer Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung. Die Klägerseite hat noch einmal ausführlich zur Ermittlung der Rechtsverletzung und der IP-Adresse des Beklagten im Schriftsatz vom 02.09.2015 vorgetragen und auch entsprechend Beweis angeboten. Eine Beweisantizipation ist im PKH-Verfahren zulässig. Es ist von Klägerseite zudem darauf hingewiesen worden, dass die Zuverlässigkeit der Ermittlungsmethode der Firma ipoque in gerichtlichen Verfahren von unterschiedlichen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen überprüft und für einwandfrei und richtig befunden wurde Auch hier gilt nichts anderes, so dass die bloße Behauptung, es werde nicht richtig ermittelt und die Klägerseite habe nichts zu Kontrollen durch unabhängige Sachverständige vorgetragen, nicht weiter hilft.“
Soweit eigentlich nichts Neues. Es ist durchaus verständlich, dass Waldorf Frommer das o.g. Urteil des BGH vom 11.06.2015 – I ZR 75/14 – zum Anlass nimmt darauf hinzuweisen, dass die Rechtslage für den Anschlussinhaber jetzt noch schwieriger sei und dieser sich nur noch unter strengen Auflagen entlasten könne. Bei dem o.g. Urteil handelt es sich um eines von insgesamt drei Urteilen (sog. Tauschbörse I-III), die erst kürzlich im Volltext veröffentlicht wurden.
Diese Urteile haben jedoch nichts wirklich Neues in die zahlreichen Probleme gebracht, die Filesharing-Abmahnungen so mit sich bringen. Die pauschale Behauptung des Anschlussinhabers, dritte Personen hätten das Filesharing theoretisch auch begehen können, war auch bisher nur selten dazu geeignet, ein Gericht von der Unschuld des Anschlussinhabers zu überzeugen. Besser fuhr man auch bisher, wenn man die konkrete Möglichkeit nachweisen konnte, dass eine konkrete Person (oder auch mehrere) aufgrund ganz konkreter Umstände auf den eigenen Internetanschluss zugreifen konnten und daher als mögliche Täter in Betracht kamen.
Von der Behauptung, dass die sog. Tauschbörsen-Urteile des BGH die Rechtslage zu Ungunsten der Anschlussinhabers verändert hätten, sollte man sich als Betroffener einer Abmahnung daher nicht über Gebühr beeindrucken lassen. Die Chancen, sich erfolgreich zu verteidigen, sind (je nach den konkreten Umständen des Einzelfalls) genau so gut oder schlecht wie auch vorher.
Was noch auffällt: Der beklagte Anschlussinhaber war offenbar nicht anwaltlich vertreten. Wenn man schon nach Erhalt der Filesharing-Abmahnung keinen Rechtsanwalt hinzuzieht, sollte man dies spätestens dann tun, wenn der gerichtliche Mahnbescheid oder gar die Klage im Briefkasten gelandet sind.