Der Inhaber eines WLAN-Anschlusss haftet nicht für Filesharing, das von seinem volljährigen Kind begangen worden ist, wenn er dem Kind zuvor das Filesharing verboten hat.
So das LG Rostock mit Urteil vom 31.01.2014, Az. 3 O 1153/13.
Selbst nach Erhalt einer urheberrechtlichen Abmahnung, so das LG Rostock weiter, sei der Anschlussinhaber noch nicht verpflichtet, den Internetanschluss für andere Familienmitglieder zu sperren. Vielmehr reiche es aus, wenn diese dazu aufgefordert würden, Urheberrechtsverletzungen via Filesharing künftig zu unterlassen und die von den anderen Familienmitgliedern benutzten Endgeräte auf Filesharing-Clients untersucht würden.
Aus den Entscheidungsgründen:
„Die tatsächliche Vermutung, dass der Inhaber des Internetanschlusses die Rechtsverletzung selbst begangen hat, ist entkräftet wenn weitere Personen Zugriff auf den Internetanschluss hatten und ebenso als Täter in Betracht kommen. Dabei muss der Anschlussinhaber seine Verantwortlichkeit im Rahmen des ihm zumutbaren substanziiert bestreiten sowie Tatsachen darlegen, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeiten eines abweichenden Geschehensablaufs – der Alleintäterschaft eines anderen Nutzers des Internetanschlusses – ergibt. Hierfür sind konkrete Anhaltspunkte aufzuzeigen, die einen abweichenden Geschehensablauf in Form der Alleintäterschaft eines Dritten jedenfalls nicht gänzlich unwahrscheinlich erscheinen lassen (vgl. OLG Köln Urteil vom 02.08.2013, Az: 6 U 10/13). Die Kammer folgt dabei allerdings nicht der Auffassung des OLG Köln, dass der Anschlussinhaber im Rahmen der sekundären Darlegungslast auch eine Beweislast für die von ihm aufgestellten Behauptungen trägt. Eine Umkehrung der Beweislast ist mit der sekundären Darlegungslast nicht verbunden. Die Kammer folgt insoweit der Auffassung des OLG Hamm (Beschluss vom 04.11.2013, Az: 22 W 60/13, Juris Rdnr. 7). Dies kann vorliegend im übrigen aber auch dahin stehen, da die vom Beklagten insoweit in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Behauptungen unstreitig geblieben sind. Der Beklagte ist seiner sekundären Darlegungslast nachgekommen. Er hat in der mündlichen Verhandlung substanziiert zum Nutzungsverhalten seiner beiden Töchter und des Freundes einer Tochter vorgetragen. Daraus ergab sich für das Gericht nachvollziehbar, dass die Töchter “Dauernutzer” des Internets sind und einen erheblichen Teil ihrer Freizeit mit dem Surfen im Internet verbringen. Aufgrund dieser permanenten Internetnutzung durch seine beiden Töchter ergibt sich die ernsthafte Möglichkeit, dass auch diese Alleintäterin sein können. Den Nachweis, dass gleichwohl der Beklagte der Täter war konnte die Klägerin nicht erbringen.
3.
Der Beklagte haftet auch nicht als Inhaber des Internetanschlusses für die Streitbefangene Urheberrechtsverletzung unter dem Gesichtspunkt der Störerhaftung oder unter dem Gesichtspunkt des gefahrerhöhenden Verhaltens aus der Verletzung einer Verkehrspflicht, so dass auch der Hilfsantrag abzuweisen ist. Vorliegend bestand eine Prüf-, Kontroll- und Hinweispflicht des Beklagten gegenüber seinen Töchtern und dem Freund der Tochter. Diese ergibt sich daraus, dass der Beklagte durch die Abmahnung, welche am 15.08.2013 an den Beklagten verschickt wurde, Anlass zu Prüfungen, Kontrollen und Hinweisen hatte. Der Beklagte hat unstreitig neben der Abmahnung aus dem vorliegenden Verfahren vom 11.09.2013 eine weitere Abmahnung erhalten. Soweit die Klägerin behauptet, dass dem Beklagten noch drei weitere Abmahnungen zugegangen seien, ist sie hierfür beweisfällig geblieben. Durch das Gericht wird davon ausgegangen, dass es sich bei der weiteren Abmahnung die der Beklagte erhalten hat, um eine der Abmahnung vom 15.08.2013 handelt. Der Beklagte hat zwar in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass er nicht genau wisse, ob die weitere Abmahnung nach oder vor dem 11.09.2013 bei ihm eingegangen sei. Jedoch trifft ihn auch hier eine sekundäre Darlegungslast, da es nicht im Kenntnisbereich der Klägerin steht, welche der vier behaupteten Abmahnungen beim Beklagten eingegangen ist. Da der Beklagte dies aber offen gelassen hat, ist zu seinem Ungunsten davon auszugehen, dass er eine Abmahnung vor dem 11.09.2013 erhalten hat. Der Beklagte ist seinen Prüf-, Kontroll- und Hinweispflichten ausreichend nachgekommen. Es genügte, dass er seine Töchter und den Freund der einen Tochter nach der ersten Abmahnung angesprochen und sie darauf hingewiesen hat, dass sie die streitgegenständlichen Handlungen lassen sollen, falls sie es gewesen sind und das er darüber hinaus, die Geräte seiner Töchter kontrolliert hat. Eine Sperrung seines WLAN-Zuganges für diese volljährigen Personen war zumindest nach der ersten Abmahnung noch nicht veranlasst. Auch das Abschaffen des WLAN und Umrüsten auf ein Netzwerk, wie es der Beklagte nunmehr vorgenommen hat, war nach dem ersten Vorfall noch nicht veranlasst. Der Beklagte konnte vielmehr davon ausgehen, dass aufgrund seiner Mahnung und ergebnislosen Kontrolle von seinen Töchtern bzw. dem Freund einer Tochter das streitgegenständliche Verhalten nicht mehr ausgehen würde.
Fun Fact: Es ging hier um den Film „Voll in den Arsch – Teil 2“. So etwas sorgt natürlich innerhalb einer Familie dann für noch mehr Gesprächstoff.
Jedem Anschlussinhaber ist, auch wenn es zugegebenermaßen seltsam anmutet, dazu zu raten, seine Kinder, volljährig oder nicht, zu dem Zeitpunkt, zu dem diese das Internet erstmals selbständig nutzen, deutlich dazu anzuhalten, keine Filme, Musik etc. runterzuladen oder Filesharing-Clients wie bittorrent etc. zu benutzen. Notieren Sie sich Zeitpunkt und den wesentlichen Inhalt des Gesprächs, damit Sie dies später genau rekonstruieren können, sollten Sie einmal Opfer einer Filesharing-Abmahnung werden.