Filesharing: Abgemahnte Eltern haften nicht – sie waren im Kino

Das AG Aschaffenburg hat mit Urteil vom 15.10.2015, Az. 112 C 2132/14, eine Filesharing-Klage der Kanzlei Schulenberg & Schenk im Auftrag der Beate Uhse Licensing B.V. abgewiesen. Dem abgemahnten Ehepaar wurde zur Last gelegt, einen Pornofilm über eine Internet-Tauschbörse im Wege des Filesharing verbreitet zu haben. Sie wurden außergerichtlich zur Abgabe einer Unterlassungserklärung und zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 650,00 € aufgefordert. Da die Eltern nicht zahlene wollten, wurden sie letztlich verklagt.

Das AG Aschaffenburg war jedoch der Ansicht, dass die Eltern ihrer sog. sekundären Darlegungslast genügt hätten. Diese hatten plausible vorgetragen, dass sie zu dem Zeitpunkt der angeblichen Urheberrechtsverletzung nicht zuhause waren. Sie hätten zunächst ein Restaurant und sodann eine Kinovorstellung besucht. Darüber hinaus hatten die Eltern vorgetragen, dass ihre beiden volljährigen Kinder die konkrete Möglichkeit gehabt hätten, auf das Internet zuzugreifen und die Urheberrechtsverletzung zu begehen. Es bestehe daher die ernsthafte Möglichkeit eines alternativen Geschehensablauf, der eine Haftung der Eltern entfallen lasse. Die Kinder hatten im Prozess von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht; dies war nach Ansicht des AG Aschaffenburg jedoch kein Umstand, der den beklagten Eltern zur Last gelegt werden konnte.

Eine Störerhaftung der Eltern, etwa wegen einer mangelnden Belehrung der Kinder über den Umfang der erlaubten Nutzung des Internets, entfalle schon deswegen, weil die Kinder volljährig waren.

Ein begrüßenswertes Urteil, das den Umfang der Haftung des Anschlussinhabers sinnvoll begrenzt. Leider ist man z.B. in München wesentlich strenger. Eine klare Linie der Rechtsprechung ist nach wie vor nur schwer zu erkennen, so dass der Erfolg oder Misserfolg aus Sicht des abgemahnten Anschlussinhabers letztlich auch oft vom Wohnort abhängig ist.