Das Landgericht Berlin hat mit Urteil vom 15.3.2016, Az. 16 S 35/14, entschieden, dass eine dauerhafte Ortsabwesenheit die Täterschaft des Anschlussinhabers entfallen lässt.
Die beklagte Anschlussinhaberin hatte in den fraglichen Verfahren angegeben, zum angeblichen Tatzeitpunkt für die Dauer von zwei Monaten einige 100 km von ihrem eigentlichen Hauptwohnsitz entfernt gelebt zu haben.
Zwar war auch das Landgericht Berlin der Ansicht, dass für die Teilnahme an einer Internettauschbörse eine persönliche Anwesenheit des Anschlussinhabers in seinem Haushalt nicht erforderlich sei. Für die Annahme einer Täterschaft könne auch ausreichend sein, dass der Computer eingeschaltet und mit dem Internet verbunden sei. Allerdings beschränke sich dies auf die Fälle, in denen der Anschlussinhaber nur vorübergehend ortsabwesend sei. In Fällen dauerhafter Ortsabwesenheit, so wie hier bei einem Zeitraum von mindestens zwei Monaten, können nicht mehr davon ausgegangen werden, dass der Anschlussinhaber seinen Computer eingeschaltet gelassen habe und dieser dauerhaft mit dem Internet verbunden sei. Dies widerspreche bereits der allgemeinen Lebenserfahrung.
Anschlussinhaber, die sich nachweislich für einen längeren Zeitraum, und wenn es auch nur einige Wochen waren, nicht in ihrem Haushalt aufgehalten haben und die dennoch eine urheberrechtliche Abmahnung erhalten haben, weil sie an einer Internettauschbörse teilgenommen haben sollen, können sich mit dem Argument der dauerhaften Ortsabwesenheit also mit einer recht guten Erfolgsaussicht gegen die Abmahnung verteidigen.