Das Landgericht Leipzig hat mit Urteil vom 05.08.2016, Az. 05 S 628/15, ein Urteil des Amtsgerichts Leipzig aufgehoben, das zugunsten des abgemahnten Anschlussinhabers entschieden hatte, die von der Rechteinhaberin erlangten Auskünfte über die Daten des Anschlussinhabers seien nicht verwertbar. Das Amtsgericht Leipzig hatte hier die Überlegung zugrunde gelegt, dass der Netzbetreiber keine eigenen Daten, sondern Daten eines sogenannten Resellers heraus gegeben hatte. Das AG Leipzig hatte hierzu insbesondere ausgeführt:
„Soweit Netzbetreiber und Endkundenanbieter bei Internetanschlüssen nicht identisch sind, ist am Auskunftsverfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG der alleine als Vertragspartner des Anschlussinhabers in Erscheinung tretende, sogenannte Reseller zu beteiligen […]. es liegt eine Verletzung des verfassungsrechtlich geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Beklagten vor, die ein Verwertungsverbot hinsichtlich des durch die Klägerin rechtswidrig erlangten Beweismittels nach sich zieht.“
Das Landgericht Leipzig hat dies nun anders gesehen. Der Betreiber der Netzinfrastruktur könne, so das Landgericht, auf der ersten Stufe anhand der ihm vom Rechteinhaber zur Verfügung gestellten Logdaten (IP-Adresse samt Verletzungszeitpunkten) dann keine endgültige Identifikation des Kunden vornehmen, wenn die Vertragsbeziehung zum Kunden über einen Reseller erfolge. Der Netzbetreiber könne folglich nur bei Auskünften, mit wem und unter welcher Benutzerkennung der Anschlussinhaber eine Vertragsbeziehung eingegangen sei. In all diesen Fällen, so das Landgericht weiter, würden Name und Anschrift des Kunden erst in einem zweiten Schritt der Auskunftei. Hierbei handele es sich, im Gegensatz zur Auskunft auf der ersten Stufe, die unter Verwendung von Verkehrsdaten erfolge, um eine reine Bestandsdatenauskunft, für die es keines weiteren Gestattungsbeschlusses nach § 101 Abs. 9 UrhG bedürfe.
„Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts liegt ein Verwertungsverbot, der zudem nicht bestrittenen Erhebungen nicht vor. Die Klägerin hat aufgrund des Beschlusses des Landgerichts München I die Auskunft darüber erlangt, wer Inhaber des Anschlusses der festgestellten IP-Adresse war. Auf dem Beschluss beruht die Auskunft der Telefonica. Eines weiteren Gestattungsbeschlusses nach § 101 Abs. 9 UrhG bedurfte es nicht, um von der United Internet die Auskunft zu Name und Anschrift des Inhabers der festgestellten email-Adresse zu erhalten. Diese Auskunft bezog sich auf Bestandsdaten (BGH, Beschluss vom 19. April 2012 – I ZB 77/11), die nicht wie Verkehrsdaten unter den Schutz des § 101 Abs. 9 UrhG fallen.“
Verteidigung gegen Filesharing-Abmahnung trotzdem möglich
Eine erfolgreiche Verteidigung gegen Filesharing-Abmahnungen mit den Argumenten, die Daten des Kunden hätten nicht herausgegeben werden dürfen dürfte daher im Regelfall ebenso wenig erfolgversprechend sein wie das Argument, die IP-Adresse sei nicht zutreffend ermittelt worden. Bei der Verteidigungswege haben hohe Hürden, die nur schwer zu nehmen sind. Es bleiben jedoch ausreichend Möglichkeiten, sich gegen eine unberechtigte Abmahnung wegen Filesharing zu verteidigen. Der Fokus verlagert sich in der Regel auf die sogenannte sekundäre Darlegungslast. Im Rahmen dieser sekundären Darlegungslast muss der abgemahnte Anschlussinhaber regelmäßig nachweisen, dass konkret zu benennende andere Personen als mögliche Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. Will der Anschlussinhaber nicht als Täter selbst haften, und will er auch eine Haftung als so genannter Störer entgehen, so muss er hier die Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast erfüllen, die die Rechtsprechung in zahlreichen Entscheidungen der letzten Jahre aufgezeigt hat.
Wenn auch Sie eine Abmahnung wegen Filesharing bekommen haben, können Sie sich gerne an mich wenden. Ich kenne die relevante Rechtsprechung und weiß, wie ich Sie erfolgreich vor einer unberechtigten Inanspruchnahme schützen kann.