Das Amtsgericht Düsseldorf hat sich in seinem Urteil vom 09.06.2015, Az.: 57 C 9732/14 mit einer Filesharing-Schadensersatzklage eines Rechteinhabers zu befassen. Die außergerichtliche Abmahnung war erfolglos geblieben, da der Abgemahnte nicht gezahlt hatte. Dies musste er auch nach dem Urteil des AG Düsseldorf nicht tun, denn das Amtsgericht hat die Klage des Rechteinhabers abgewiesen.
Dies lag im Wesentlichen darin begründet, dass der Rechteinhaber nur das ausschließliche Nutzungsrecht für die Verbreitung des Films, wegen dem die Abmahnung ausgesprochen wurde, via DVD-Datenträger innehatte. Das Internet-Verbreitungsrecht stand ihm nicht zu.
Für das AG Düsseldorf war insoweit nicht nachvollziehbar, welche Schadenshöhe hinsichtlich der Verletzung der Rechte an dem DVD-Vertriebsrecht durch das Filesharing anzusetzen war. Der Rechteinhaber, so das AG Düsseldorf, müsse konkret darlegen, welcher Anteil am Gesamtschaden auf die ihm zustehenden Nutzungsrechte entfällt. Dies hatte der Rechteinhaber im vorliegenden Fall trotz Hinweis des Amtsgerichts nicht getan. Das Amtsgericht hat sodann auch keine Möglichkeit gesehen, die Höhe des Schadens zu schätzen.
Aus den Entscheidungsgründen:
„… Die Klägerin führt hier nur allgemein aus, warum die Berechnung nach Lizenzanalogie auch bei fehlender Kongruenz zwischen eigenem Recht und in Anspruch genommenem Recht zulässig sein muss; Ausführungen, die eine Schätzung der Wertigkeit des eigenen Nutzungsrechts im Verhältnis zu den übrigen Nutzungsrechten zulassen, fehlen aber trotz entsprechendem richterlichen Hinweis weiterhin. Diese sind jedoch um eine über den gesamten Schaden hinausgehende Inanspruchnahme des Verletzers auszuschließen, zwingend erforderlich. Insbesondere ist es mit den obigen Ausführungen des BGH nicht zu vereinbaren, den bei der Klägerin entstandenen Teilschaden nach Lizenzanalogie in freier Schätzung abzuschätzen, ohne über Tatsachen zu verfügen, die die Wertigkeit des der Klägerin zustehenden Teilrechts im Vergleich zu den übrigen einordnen können. Fehlt es am Vortrag solcher Tatsachen, mangelt es an ausreichenden Grundlagen, um den lizenzanalogen Schadenersatz gemäß § 287 ZPO schätzen zu können, so dass die Klage daher hinsichtlich des Schadenersatzanspruchs, der nur in Form der Lizenzanalogie begehrt wird, abzuweisen ist.“
Die Verteidigung gegen eine Filesharing-Abmahnung ist auf vielen Ebenen möglich. Eine davon dreht sich um die Problematik, ob das abmahnende Unternehmen auch tatsächlich sämtliche Nutzungsrechte an einem Film besitzt oder eben nur einzelne Nutzungsrechte. Auch davon hängt ab, ob und in welcher Höhe ein Schadensersatzanspruch in Betracht kommt.