Das Amtsgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 28.04.2015, Az. 57 C 9342/14, den in einem Filesharing-Verfahren vom klagenden Rechteinhaber geltend gemachten Schadensersatz stark gekürzt. Der Anschlussinhaber, der wegen der Verbreitung eines Films in einem Filesharing-Netzwerk abgemahnt worden war, wurde auf Ersatz von Anwaltskosten von 555,60 € sowie Schadensersatz von 400,00 € verklagt.
Das AG Düsseldorf hat sich hierbei dezidiert mit der Berechnung des Schadensersatzes beschäftigt. Es geht davon aus, dass sich die Berechnung der Höhe des Schadensersatzes nicht, wie von der Musik- und Filmindustrie gerne behauptet, nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen richtet. Es liege, so das AG Düsseldorf, eine Entreicherung im Sinne von § 818 Abs. 3 BGB vor. Der Filesharer habe durch das Anbieten eines Films in einem Filesharing-Netzwerk zu keinem Zeitpunkt eine vermögenswerte Position in seinem Vermögen erhalten.
Dieser Umstand müsse bei der auf bereicherungsrechtlichen Grundsätzen beruhenden Schadensberechnungsmethode der Lizenzanlogie berücksichtgt werden. Es dürfe daher bei der Berechnung nur auf den tatsächlich festgestellten Verbreitungszeitraum abgestellt werden. Berechnungsgrundlage sei die pro Download übliche Lizenzgebühr. Sodann sei eine Angemessenheitsprüfung durchzuführen, bei der festzustellen sei, ob der abgemahnte Anschlussinhaber unter Berücksichtigung des Grads seines Verschulden nicht über Gebühr beansprucht werde.
Eine begrüßenswerte Entscheidung, die verdeutlicht, dass eine differenzierte Betrachtung bei der Schadensberechnung zu selten durchgeführt wird. Naturgemäß wird gerade seitens der Musik- und Filmindustrie bzw. der diese vertretenden Abmahnkanzleien sehr pauschal (und überhöht) zur Schadenshöhe vorgetragen. In der Vielzahl aller Filesharing-Fälle liegt der tatsächlich festgestellte Verbreitungszeitraum bei nur wenigen Minuten; manchmal sind es sogar nur Sekunden. Dies muss bei der Berechnung der Schadenshöhe berücksichtigt werden.