Das Amtsgericht Augsburg hat mit Urteil vom 24.11.2o16, Az. 23 C 1369/16 den Inhaber eines Internetanschlusses zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt. Der Anschlussinhaber konnte nach Ansicht des AG Augsburg nicht nachweisen, dass er nicht für die über seinen Internetzugang begangene Urheberrechtsverletzung verantwortlich war.
Der Anschlussinhaber hatte zwar bestritten, für den illegalen Uploads des fraglichen Films verantwortlich zu sein. Er hatte insoweit ausgeführt, dass neben ihm seine Ehefrau sowie drei minderjährige Kinder die Möglichkeit hatten, Zugriff auf den Internetanschluss zu nehmen. Er habe zwei der von der Familie genutzten Computer untersucht, ob auf ihnen Tauschbörsensoftware verwendet wurde, sei aber nicht fündig geworden.
Dem AG Augsburg war das zu pauschal. Es urteilte, dass der Anschlussinhaber seiner sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen sei. Der Anschlussinhaber sei dazu verpflichtet gewesen, die konkreten Umstände der Urheberrechtsverletzung aufzuklären und mitzuteilen, welches Familienmitglied verantwortlich sei könnte bze. verantwortlich sei.
Hierzu führte das AG Augsburg u.a. aus:
„[Der Beklagte] hat aber nicht die Anforderungen der ihn insoweit treffenden sekundären Darlegungslast erfüllt. Ihm oblag es nach den bereits dargestellten Maßstäben, mitzuteilen, welche Kenntnisse er über die Umstände einer evtl. Verletzungshandlung gewonnen hatte, also welches der jugendlichen Haushaltsmitglieder die Verletzungshandlung begangen hatte. […] Damit beruft der Beklagte sich lediglich pauschal auf eine bloß generell bestehende Zugriffsmöglichkeit der weiteren Haushaltsmitglieder auf den Internetanschluss ohne konkrete Angaben zur Verletzungshandlung. Dies genügt nicht der sekundären Darlegungslast. Deswegen ist von der tatsächlichen Vermutung auszugehen, dass der Beklagte als Inhaber des Anschlusses der Träger der Rechtsverletzung ist.“
Beweisantritte für seine – zu pauschalen – Behauptungen habe der Beklagte überdies auch nicht erbracht.
Update: Urteile wie dieses dürften nach der neuesten Rechtsprechung des BGH nicht mehr haltbar sein. Der BGH hat zwischenzeitlich entschieden, dass der Anschlussinhaber keineswegs dazu verpflichtet ist, den wahren Täter auf dem Silbertablett zu präsentieren, sondern dass es u.U. genügen kann, wenn feststeht, dass weitere Familienangehörige als Täter in Betracht kommen, ohne dass letztlich geklärt werden konnte, wie sich die Urheberrechtsverletzung konkret vollzogen hat.