Die KSM GmbH, vertreten durch die Kanzlei Baumgarten & Brandt hat vor dem AG Braunschweig eine Niederlage in einem Filesharing-Verfahren einstecken müssen, Urteil vom 19.10.2015, Az. 117 C 2852/15. Das AG Braunschweig gab dem von der Kanzlei Werdermann und von Rüden vertretenen Beklagten recht und schloss sich der Ansicht an, die viele Rechtsanwälte von verklagten Internetanschlussinhabern in Filesharing-Verfahren schon lange vertreten: Die von den Rechteinhabern verwendete Ermittlungssoftware der Guardaley Ltd. habe unzuverlässig gearbeitet. Hierzu führt das AG Braunschweig aus:
„Die anderen Teilnehmer müssen aber in die Lage versetzt sein, auf das gesamte Werk oder zumindest auf verwertbare Teile davon zuzugreifen. Der nach der Darstellung der Klägerin vom Beklagten eingesetzte Filesharing-Client basiert auf dem BitTorrent-Protokoll. Es erlaubt Teilnehmern, jeweils einzelne Stücke einer Dateien, die Chunks genannt werden, herunterzuladen und diese nach ihrer Komplettierung zu der ganzen Datei zusammenzufügen. Diese Chunks müssen eine Mindestgröße von 9 MB aufweisen (vgl. http:bittorrent-faq.de/). Ein üblicher DSL-16.000-Anschluss erlaubt ein maximales Uploadvolumen von 2.400 Kbit/Sek,. so dass das Hochladen von 9 MB mehr als 30 Sekunden benötigt. Die Feststellung der Firma Guardaley Ltd. lasten dem Beklagten aber nur 1 Sekunde oder sogar nur einen Bruchteil davon während der Verletzungshandlung an, denn sie gibt für sie keinen Zeitraum, sondern einen einzelnen sekundengenau festgehaltenen Zeitpunkt an. In einer Sekunde lassen sich aber höchstens 0,29 MB hochladen. […] Folglich ist es ebenso gut möglich und nach allgemeiner Lebenserfahrung sogar naheliegend, dass der Nutzer im Moment der ihm angelasteten Verletzungshandlung eine völlig andere als die geschützte Dabei heruntergeladen hat. […] Nach alldem ist die von der Guardaley Ltd. angewandte Ermittlungsmethode ungeeignet, Rechtsverletzungen im Wege des öffentlichen Zugänglichmachens geschützter Werke nachzuweisen oder auch nur plausibel erscheinen zu lassen.“
Wie schon zuvor z.B. das Amtsgericht Koblenz oder auch das LG Frankenthal hat jetzt auch das AG Braunschweig für Filesharing-Verfahren deutlich gemacht, dass eine Urheberrechtsverletzung nicht nachweisbar ist, wenn der Zeitraum, in dem sie stattgefunden haben soll, nur wenige Sekunden beträgt. Man könnte auch sagen, dass es sich hier lediglich um „Datenmüll“ handelt, der schon per se nicht urheberrechtlich schutzfähig ist.
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