Die Debcon GmbH aus Witten ist in Filesharing-Abmahnungen seit längerer Zeit kein unbeschriebenes Blatt mehr. Für einige Abmahnkanzleien hat dieses Inkasssobüro bereits Mahnungen verschickt, so z.B. für die Kanzleien Negele, Zimmel, Greuter, Beller; Urmann und Kollegen (dies es in dieser Form nicht mehr gibt); oder auch für die DigiProtect GmbH, die ihrerseits gerne vom Rechtsanwalt Daniel Sebastian (der seinerseits in die unrühmlichen redtube-Abmahnungen des Ex-Rechtsanwalts Urmann verwickelt war) Abmahnungen aussprechen lässt.
In regelmäßigen Abständen werden seitens der Debcon GmbH Mahnungen verschickt in der Hoffnung, dass Abgemahnte, die noch nicht gezahlt haben, dies doch noch außergerichtlich tun. Auch aktuell scheint wieder eine Mahnwelle durch das Land zu schwappen, in der die Betroffenen aufgefordert werden, noch offene Forderungen binnen sehr kurzer Fristen zu bezahlen. Zum Teil wird von den ursprünglich geforderten Summen nach unten hin abgewichen und nur noch reduzierte „Vergleichszahlungen“ verlangt. Für den Fall der Nichtzahlung wird mit der Erhebung einer Klage gedroht und auch gleich noch der Entwurf einer Klageschrift beigefügt.
Haben Sie eine Mahnung der Debcon GmbH erhalten?
Dann haben Sie zum einen offenbar schon bislang keine oder nur reduzierte Zahlungen auf eine erhaltene Abmahnungen geleistet. Soweit „Hut ab“; sehr viele Betroffene zahlen immer noch, ohne ihrerseits einen Rechtsanwalt einzuschalten. Durch den der Mahnung beigefügten Klageentwurf sollten Sie sich auch nicht über Gebühr beunruhigen lassen. Es ist eben nicht mehr und nicht weniger als das – ein Entwurf. Dass eine Klage tatsächlich nich erfolgt, kann man natürlich nicht ausschließen und sollten Sie als Betroffener bislang nur deswegen untätig geblieben sein, weil Ihnen die „Vogel-Strauß-Taktik“ angemessen erschien, wäre jetzt vielleicht der Zeitpunkt, sich doch noch an einen Rechtsanwalt zu wenden, der sich der Sache annimmt. Insbesondere ist bei den aktuellen Mahnungen der Debcon zu prüfen, ob die geltend gemachten Forderungen nicht verjährt sind. Immerhin sind einige der (vermeintlichen) Urheberrechtsverletzungen, auf denen die Forderungen beruhen, schon aus 2009/2010. Da immer der Gerichte der Ansicht zusprechen, dass in Filesharing-Fällen die dreijährige Verjährungsfrist greift, ist hier ein erster erfolgversprechender Ansatzpunkt, um sich Gewissheit zu verschaffen, dass man nichts mehr zu befürchten hat.
Sollten Sie eine Mahnung der Debcon GmbH erhalten haben, können Sie sich gerne unverbindlich an mich wenden. Ich erläutere in einer kurzen kostenlosen Erstberatung die weiteren Vorgehensmöglichkeiten und biete Ihnen die außergerichtliche Vertretung Ihrer Interessen zu einem fairen Pauschalpreis an.
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