Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 05.02.2014, Az.: 2-06 O 319/13:
Macht ein Rechteinhaber an einem urheberrechtlich geschütztem Werk einen Filehoster, auf dessen Seiten das Werk öffentlich zugänglich gemacht wird, auf diese Urheberrechtsverletzung aufmerksam, muss dieser das Angebot sperren und Vorsorge dafür treffen, dass künftige Rechtsverletzungen auf seinem Server unterbleiben. Sind darüber hinaus Verlinkungen auf andere Internetseiten auf den Seiten des Filehosters vorhanden, so muss er diese löschen. Tut er dies nicht, haftet er gegenüber dem Rechtsinhaber wegen Beihilfe durch Unterlassung. Für einen entsprechenden Vorsatz des Filehosters ist es ausreichend, wenn dieser mit weiteren künftigen Urheberrechtsverletzungen rechnen musste und diese billigend in Kauf genommen hat.
Aus den Entscheidungsgründen:
„Ab diesem Zeitpunkt, nachdem der File-Hosting-Anbieter vom Rechtsinhaber auf eine klare Rechtsverletzung in Bezug auf das konkrete urheberrechtlich geschützte Werk hingewiesen worden ist, ist der Hosting-Anbieter nicht nur dazu verpflichtet, das konkrete Angebot unverzüglich zu sperren, sondern hat auch Vorsorge zu treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren gleichartigen Rechtsverletzungen kommt und alles ihm technisch und wirtschaftlich Zumutbare zu tun, um weitere Rechtsverletzungen im Hinblick auf das konkrete Werk auf seinen Servern zu verhindern (vgl. BGH GRUR 2011, 1038 Rn. 39 – Stiftparfüm; GRUR 2013, 370 Rn. 29, 31 – Alone in the Dark; GRUR 2013, 1030, 1032 Rn. 46 f. – File-Hosting-Dienst).
Er hat dafür Sorge zu tragen, dass weder der für die angezeigte Verletzung verantwortliche Nutzer noch andere Nutzer Dritten über ihre Server die ihm konkret benannten urheberrechtlich geschützten Werke anbieten (vgl. BGH GRUR 2013, 370 Rn. 32 – Alone in the Dark; GRUR 2013, 1030, 1032 Rn. 49 – File-Hosting-Dienst).
Soweit Hyperlinks in Linksammlungen auf Dateien verweisen, die auf den Servern des Hosting-Anbieters gespeichert sind und zu Gunsten der klagenden Partei geschützte Werke enthalten, handelt es sich um Verletzungshandlungen, auf die sich die Prüfpflichten des Hosting-Anbieters grundsätzlich erstrecken. Ist – wie im vorliegenden Fall – davon auszugehen, dass der Hosting-Anbieter durch sein konkretes Geschäftsmodell Urheberrechtsverletzungen in erheblichem Umfang Vorschub leistet, ist ihm eine umfassende regelmäßige Kontrolle der Linksammlungen zuzumuten, die auf seinen Dienst verweisen (BGH GRUR 2013, 1030, 1032 Rn. 57 f. – File-Hosting-Dienst)„.