Filesharing: München fällt! Waldorf Frommer erleidet Niederlage vor dem AG München

Mia san mia, so sagt man ja gerne in den südlichen Gefilden unserer Bundesrepublik. Dazu gehört neben dem FC Bayern z.B. auch die Tatsache, dass die Rechtsanwaltskanzlei Waldorf Frommer aus München vor „ihrem“ Amtsgericht in Filesharing-Fällen bisher in schöner Regelmäßigkeit Siege einfahren durfte. Erstaunlicherweise hat diese Siegesserie, die jede Serie des FC Bayern München in den Schatten stellen dürfte, nun ein Ende gefunden – Waldorf Frommer hat ein Klageverfahren in einer Filesharing-Sache vor dem AG München tatsächlich verloren!

Dabei hat das AG München durchaus keine geringen Anforderungen an den Vortrag gestellt, der vom Abgemahnten zu seiner Entlastung gefordert wird. Vielmehr wurde, insoweit in Einklang mit der Filesharing-Rechtsprechung des LG München, ein strenger Maßstab bzgl. Detailgrad und Plausibilität verlangt. Dem konnte der beklagte Anschlussinhaber aber offenbar, nicht wohl zuletzt aufgrund guter anwaltlicher Unterstützung, genügen, indem er letztlich glaubhaft vortragen konnte, dass seine Kinder als mögliche Täter in Betracht kamen – auch wenn er von deren Unschuld überzeugt war. Dem klagenden Rechteinhaber wurde angelastet, dass er in seiner Abmahnung nur einen Zeitpunkt nannte, zu dem der streitgegenständliche Film öffentlich zugänglich gemacht worden sein sollte, im Rahmen des Klageverfahren aber plötzlich 13 (!) Zeitpunkte vortrug, an denen dies der Fall gewesen sein sollte.

Insoweit führte das AG München aus:

Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Beklagte sich im Rahmen der Abmahnung lediglich dem Vorwurf ausgesetzt gesehen hat, zu einem einzigen Tatzeitpunkt von 1 Minute und 13 Sekunden eine Urheberrechtsverletzung begangen zu haben. Erst mit Erhalt der Klageschrift, mithin drei Jahre nach der Rechtsverletzung, wurden ihm weitere Tatzeitpunkte mitgeteilt. Es wäre rechtsmissbräuchlich, den Beklagten nach derart langem Zeitablauf mit weiteren ebenso detaillierten Nachforschungspflichten zu weiterer als in dem Abmahnschreiben genannten Zeitpunkten zu belasten. Üblicherweise wird der Empfänger einer Abmahnung genau zu den in der Abmahnung genannten Zeitpunkten Ermittlungen anstellen und ggf. Beweise sichern. Nur zu dem in der Abmahnung genannten Zeitpunkt kann von dem Empfänger einer Abmahnung daher ein entsprechender detaillierter Sachvortrag erwartet werden, nicht jedoch zu anderen Zeitpunkten, die ggf. wie vorliegend einige Jahre später, mitgeteilt werden. Der Klägerin wäre es auch unbenommen gewesen, die weiteren in der Klageschrift ausgeführten Zeitpunkte bereits in die Abmahnung aufzunehmen.“

Man sieht also: In Filesharing-Fällen kann man mit einem entsprechend sauber ausgearbeiteten Sachvortrag sogar im „Feindesland“ gerichtliche Verfahren für sich entscheiden.